Am 28.06.2021 teilt die Europäische Kommission unter dem Titel „Datenschutz: Kommission nimmt Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich an“ mit, dass die Kommission einen Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angenommen hat. Mit dem Beschluss, der mit dem 28.06.2021 in Kraft tritt, können „personenbezogene Daten können nun ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo für sie dort ein Schutzniveau gilt, das dem nach dem EU-Recht garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist.“ Für Schulen, die einen Edu Anbieter aus Großbritannien nutzen, ist das eine gute Nachricht, denn mit dem Beschluss gilt, das Vereinigte Königreich nicht als unsicherer Drittstaat wie etwa die USA aktuell.
Ob das, was zunächst so positiv klingt, tatsächlich auch so ist, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Hinter BookCreator beispielsweise steht eine britische Firma, Tools for Schools Limited. Da sich das Angebot der Firma vor allem am US amerikanischen Markt ausrichtet, nutzt der Anbieter zur Bereitstellung der Online Version von BookCreator.com US Server und andere US Dienstleister. Und damit muss man die Plattform BookCreator.com wie einen US Anbieter behandeln, denn die Daten der Nutzer liegen durch den Server Standort USA im möglichen Zugriff von US Ermittlungsbehörden, ohne dass Betroffenen dabei die ihnen nach der DS-GVO zustehenden Betroffenenrechte eingeräumt werden.