Ernst Klett Verlag GmbH – ändert AGB & Nutzungsbedingungen für digitale Produkte

Mit Stand 09.08.2021 hat die Ernst Klett Verlag GmbH Personen, die ein Nutzerkonto beim Anbieter inne haben, über Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Nutzungsbedingungen für digitale Produkte und Online‐Dienste (Nutzungsbedingungen) informiert. Die Informationen sind auch online verfügbar. Änderungen zur Vorversion sind in roter Schrift hervorgehoben. Für Schulen und schulische Nutzer von Bedeutung ist mit Bezug auf das Thema Datenschutz der Teil Nutzungsbedingungen für digitale Produkte und Online-Dienste. Dort gibt es den Teil B. Nutzerkonto „Mein Klett“, Datenschutz und dort finden sich Angaben zur Einwilligungserfordernis:

3.3 Der Nutzer ist verpflichtet, nur von solchen Schüler/-innen Tests zur Online-Auswertung einzupflegen, bei denen die Erziehungsberechtigten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Online-Auswertung zugestimmt haben. 

Es geht hierbei um die Nutzung von Klett Angeboten für die Auswertung von Testergebnisse von Schülern. Dazu werden die Ergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler mit einer Kennung in eine Maske eingetragen und die Plattform erstellt eine Auswertung. Abschnitt 3.3 entspricht für sich gängigen Regelungen. Schulen müssen vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern in einer nicht-schulischen Plattform eine Einwilligung einholen, wenn sie diese ohne Vertrag zur Auftragsverarbeitung nutzen. Die Auswertung auf diese Art entspricht dann einer Übermittlung an Dritte, für die etwa im Schulgesetz NRW keine Rechtsgrundlage besteht. Mit Vorhandensein eines Vertrag zur Auftragsverarbeitung kann sich dieses ändern.

3.4 Eine Einwilligung gemäß Ziffer 3.3 ist nicht erforderlich, wenn die Schule bzw. der Schulträger die Ernst Klett Verlag GmbH mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Schüler/-innen beauftragt hat und dazu einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen wurde.

Abschnitt 3.4 ist mit Bezug auf schulisches Datenschutzrecht in NRW nicht komplett zutreffend. Wenn der Schulträger den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit Klett abschließt und Lehrkräfte die Ergebnisse von Tests von Schülern eintragen, stellt dieses immer noch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte dar. In NRW muss die Schule den AVV selbst abschließen, da sie die verantwortliche Stelle ist. Für den Fall, dass der Schulträger eine Schulträgerlizenz erworben hat bei Klett und mit dem Anbieter auch einen AVV abgeschlossen hat, müssten die Schulen weiterhin eine Einwilligung einholen. Um dieses zu vermeiden, müssten sie entweder selbst einen AVV mit Klett abschließen oder sie würden ihn mit dem Schulträger abschließen und dessen AVV mit Klett wäre ein Unterauftragsverhältnis im AVV zwischen Schule und Schulträger.

Schulen in NRW sollten den AVV mit dem Anbieter selbst abschließen. Hat der Schulträger den AVV bereits mit einem Anbieter abgeschlossen, sollte ein AVV zwischen Schule und Schulträger abgeschlossen werden, der die Bereitstellung des Angebotes des Anbieters betrifft und den AVV zwischen Schulträger und Anbieter als Unterauftrag beeinhaltet.

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