Wie die Hessische Aufsichtsbehörde in einem Beitrag vom 30.11.2021 unter dem Titel Impfstatus darf von Schulen nicht erhoben werden erklärt, dürfen Lehrkräfte den Impfstatus ihrer Schülerinnen und Schüler nicht von diesen erfragen und, falls er von diesen freiwillig angegeben wird, dokumentieren. Grund ist die fehlende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser speziellen Gesundheitsdaten. Laut § 13 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) besteht für Schülerinnen und Schüler eine Testpflicht. Im Hessischen Schulgesetz gibt es jedoch keine Regelung, welche Schulen die Erfassung des Impfstatus erlaubt. Für Schülerinnen und Schüler, die geimpft sind, ist ein Test nicht erforderlich, sofern sie von sich aus ihren Impfstatus durch Vorzeigen des Impfausweises nachweisen. Möchten sie den Impfstatus nicht nachweisen, müssen sie sich einem Test unterziehen.