16. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet

Schon am 23. Februar 2022 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet und damit unmittelbar wirksam. Es wurde verabschiedet, wie im Gesetzesentwurf vom 09.12.2021 gefasst. Die den schulischen Datenschutz betreffenden Änderungen sind:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung“.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

29. § 120 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Aufgabenerfüllung“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.“

30. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.“

b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ und die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

Eine Änderung, welche nur indirekt mit Datenschutz zu tun hat, betrifft § 65 Absatz 2.

22. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),

Bewertung

Mit dieser Schulrechtsänderung wurden vergleichbar zu einigen anderen Bundesländern die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Plattformen für eine verpflichtende Nutzung im Unterricht an Schulen einzuführen. Da Schulen jetzt eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der dafür erforderlichen personenbezogenen Daten haben, benötigen sie hierfür keine Einwilligung mehr. Um eine Plattform tatsächlich verpflichtend einführen zu können, müssen diese jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus anderen bereits vorhandenen Passagen im Schulrecht.

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