Neues zur Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Privatgeräten an Schulen in NRW

Während der Corona Pandemie wurden an Schulen in NRW auf der Grundlage eines Förderprogramms Dienstgeräte für Lehrkräfte beschafft. Diese über die Schulträger beschafften Endgeräte sollen Lehrkräften bei der rechtssicheren Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule unterstützen. Von Seiten des Landes kam man damit einer Forderung der LDI NRW nach wie auch der Hauptpersonalräte. Im Dezember 2021 wurde dann eine Änderung der VO-DV I verabschiedet, mit welcher die Nutzung von Privatgeräten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule auf vorübergehende Ausnahmefälle eingeschränkt wurde. In der Alltagspraxis zeigte sich schnell, dass die beschafften Dienstgeräte, hier vor allem iPads, für eine ganze Reihe von Fachanwendungen nicht geeignet sind und es eigentlich doch wieder erforderlich wäre, Privatgeräte einzusetzen – nun auf der Grundlage der Ausnahmeregelung als Ausnahmefall. Wie genau solche Ausnahmefälle zu handhaben sind und vor allem welche Dauer das „vorübergehend“ ermöglicht, darüber herrscht Unklarheit. Über die Bezirksregierungen hinweg kam man zu dem Schluss, dass eine Ausnahme möglich sein sollte, wenn ein Gerät technisch nicht für eine Verarbeitungstätigkeit geeignet ist.

Im Juni 2022 veröffentlichte der Hauptpersonalrat für Grundschulen beim Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Schulinfo, in welcher auch das Thema Nutzung von Privatgeräten Gegenstand war.

„Zwar ist mit der Einschränkung „vorübergehend“ eine zeitliche Begrenzung der Nutzung beabsichtigt, jedoch besteht keine konkrete Fristvorgabe. Dem Hauptpersonalrat wurde von Seiten des MSB zugesichert, dass die Ausnahmegenehmigung so lange gelten kann, bis man über ein Gerät verfügt, auf dem die schulisch notwendige Aufgabenerfüllung möglich ist. Die Prüfung muss zwar im Einzelfall erfolgen, aber da unter Umständen ganze Kollegien betroffen und in der gleichen Situation sind, kann auch nach der Prüfung des Einzelfalls allen Mitgliedern des Kollegiums eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Weitere Vorgaben für die Ausnahmegenehmigung gibt es nicht. Zu einer etwaigen Rückgabe des Dienstgerätes in diesem Fall ist in der Verordnung keine Regelung getroffen. Es reicht aus zu begründen, warum die personenbezogenen Daten nicht auf dem dienstlichen Gerät verarbeitet werden können.“

Was für die Lehrkräfte der Grundschulen gilt, gilt in diesem Fall auch für die Lehrkräfte aller anderen Schulformen. Mit dieser Zusage des MSB gegenüber dem HPR für Grundschulen eröffnet sich auch für andere Schulen eine Möglichkeit, die Vorgaben der VO-DV I etwas großzügiger auszulegen. Es ist hier auch nicht die Rede davon, dass eine Ausnahme nur zulässig ist, wenn ein Dienstgerät technisch in der Lage ist eine Fachanwendung auszuführen, deren Nutzung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendig ist. Damit sollte es auch möglich sein, eine fehlende iPad Tastatur als Begründung anzugeben oder das zu kleine Display. Bei der Nutzung eines Privatgerätes auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung gelten die Vorgaben der VO-DV I Anlage 3. Das heißt, geht es beim Dienstgerät um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Anlage 3 nicht aufgeführt sind, so muss eine andere Lösung gefunden werden, da eine Verarbeitung auf einem Privatgerät auch mit Genehmigung nicht zulässig ist.

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