Die am 10.10.2022 in Überarbeitung erlassene Version der „Regelungen zu schulischen Maßnahmen bei Unwetterwarnungen und extremen Wetter-Ereignissen“ betrifft auch datenschutzrechtliche Regelungen. Der überarbeitete Erlass greift die Änderungen des Schulgesetzes NRW zum Unterricht mit Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form von Februar 20221Siehe hierzu auch die ausführliche Darstellung der Änderungen und ihrer Auswirkungen: 16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz auf. Entscheidet die Schulleitung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten wegen Unwetterwarnungen oder extremen Wetter-Ereignissen, Distanzunterricht einzurichten, Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 SchulG sowie Lehrkräfte nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 SchulG verpflichtet, am Distanzunterricht über die hierzu bereitgestellten bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW) teilzunehmen, um ihre Schulpflicht zu erfüllen. „Sofern der Distanzunterricht nicht digital erteilt werden kann, erhalten die Schülerinnen und Schüler – soweit möglich – ersatzweise Aufgaben zur Bearbeitung in analoger Form,“ durch deren Bearbeitung sie dann ihre schulischen Pflichten erfüllen. (Wer wann was und wie bestimmt, woher die Informationen kommen und was unter extremen Wetter-Ereignissen zu verstehen ist, wird im Erlass ausführlich beschrieben.)
Bewertung
Es ist letztlich nur konsequent, dass die rechtlichen Möglichkeiten, digitalen Distanzunterricht einzurichten, auch ausdrücklich auf Schulschließungen bei Unwetterwarnungen und extremen Wetter-Ereignissen angewendet werden können. Der Erlass gibt Schulen hier eine verlässliche Rechtsgrundlage. Inwieweit Schulen davon dann im Ernstfall wirklich Gebrauch machen können, hängt von vielen Faktoren ab. Neben der Ausstattung mit schulischen Endgeräten auch auf Seiten der Schülerinnen und Schüler und der Verfügbarkeit einer Plattform, welche eine Verpflichtung überhaupt ermöglicht, wird auch die Verfügbarkeit digitaler Infrastruktur eine Rolle spielen. Letztere ist bei starken Naturereignissen nicht immer gesichert.