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Weitere Gerichtsentscheidung zum Einsatz von US Dienstleistern

Posted on 16. November 2022 by mrtee

Vor nicht allzu langer Zeit gab es eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Nutzung von US Dienstleistern zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Diese Entscheidung war von einigen Seiten fälschlich als eine generelle Absolution für die Nutzung von Dienstleistern wie MS365 und ähnlich in Schule gefeiert worden. Auch wenn es eben keine solche Absolution war, dürfte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt durchaus ähnlich einzuschätzen sein wie die des OLG Karlsruhe. Davon geht zumindest der Beitrag „Verwaltungsgericht Neustadt: Hosting durch US-Unternehmen führt nicht automatisch zum Rechtsverstoß“ von Reuschlaw vom 14.11.2022 auf LinkedIn aus. Hier geht es um einen Beschluss bezüglich der Nutzung des US Dienstleisters Cloudflare im Rahmen des Zensus 2022. Nach Einschätzung des Fachjuristen Stefan Hessel stellt der Beschluss des VG Neustadt klar, „dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im Datenschutzrecht gilt und sich Verantwortliche auf vertragliche Zusagen ihrer Dienstleister verlassen können. Sind Datenübermittlungen in die USA vertraglich ausgeschlossen, liegt demnach kein Verstoß gegen die DSGVO vor.“

Bewertung

Wie bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe sollten auch hier keine voreiligen Schlüsse gezogen werden, was die Nutzung von US Dienstleistern zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule angeht. Gibt ein Anbieter in seinen datenschutzrechtlichen Vertragsdokumenten an, Daten auch für Zwecke zu nutzen, für die es nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden keine DS-GVO konforme Rechtsgrundlage gibt, hilft auch eine Entscheidung wie die des OLG Karlsruhe oder jetzt des VG Neustadt nicht weiter. Beim Anbieter von itslearning wird die Entscheidung mit Sicherheit positiv aufgenommen werden, da dessen Infrastruktur auf Cloudflare setzt, um den Dienst auszuliefern (Siehe dazu auch Dokumente zum Einsatz von Cloudflare bei sh.itslearning.com bei FragDenStaat). Gleiches kann man von den Bundesländern Schleswig-Holstein und Baden Württemberg annehmen, wo die Plattform Schulen offiziell als Landeslösung zur Verfügung gestellt wird.

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