In einem Beitrag mit dem Titel LDI NRW kann Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Bußgeld belegen klärt die Aufsichtsbehörde des Landes NRW über diese Möglichkeit an zwei Beispielen von Polizeibeamten auf, welche Daten ihrer Behörde für private Zwecke nutzten.
„Wenn Beschäftigte öffentlicher Stellen dienstliche Daten zu privaten Zwecken verarbeiten, ist das kein Kavaliersdelikt. Solche Verstöße kann die LDI NRW mit Geldbußen sanktionieren.“
Die rechtliche Grundlage für diese Geldbußen finden sich im Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) und zwar in § 33 und § 69. Vorausgesetzt der Beschäftigte der öffentlichen Stelle hat vorsätzlich gehandelt, so kann der Datenmissbrauch als eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Bußgelder bis zu 50.000 € sind möglich. Bei fahrlässigem Handeln, also auch grobfahrlässigem Handeln, sieht es anders aus. Geldbußen sind der Aufsichtsbehörde hier nicht möglich, da das DSG NRW hierzu keine Regelung kennt.
Bewertung
Diese Information ist auch für Beschäftigte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft relevant. In § 33 DSG NRW wird beschrieben, in welchen Fällen ordnungswidriges Handeln vorliegt.
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, weitergibt, zum Abruf bereit hält, den Personenbezug herstellt oder löscht oder
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung oder Weitergabe an sich oder andere veranlasst.
Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.“
Verordnung (EU) 2016/679 ist eine andere Bezeichnung für die DS-GVO. Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ordnungswidrigkeit immer um Vorsatz geht. Ein Fall aus der Schule ist dem Verfasser dieses Beitrags nicht bekannt. Beachtet werden sollte, dass für Beschäftigte von Schulen in öffentlicher Trägerschaft bei einem rechtswidrigen Handeln, etwa bei grober Fahrlässigkeit, zwar kein Ordnungsgeld der Aufsichtsbehörde droht, andere Rechtsfolgen aber durchaus im Bereich des Möglichen liegen.