Einwilligung in Bild- und Tonaufnahmen

Unter dem Titel „Einwilligung bei Schulversuch“ geht Aufsichtsbehörde Sachsen im  Tätigkeitsbericht Datenschutz für das Jahr 2023 auf Beschwerden von Betroffenen ein. Es handelt sich dabei um Eltern, deren Kinder eine Schule besuchen, die den Status eines Schulversuchs hat. Bei der Anmeldung an der Schule wurden die Eltern aufgefordert, als Bestandteil des Schulvertrages eine Einwilligung für „eine generelle Foto- und Videoerlaubnis sowie eine entsprechende Nutzungsgenehmigung für Öffentlichkeitsarbeit,“ zu erteilen, die nur aus wichtigem Grund widerruflich sein sollte. Den Kindern von Eltern, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnen, wurde mit einer Schulversetzung des Kindes gedroht.

Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass die Schule damit gegen mehrere Vorgaben der DS-GVO verstieß. Weder war die Freiwilligkeit gewährleistet, noch das Recht auf Widerruf uneingeschränkt möglich, noch die Einwilligung entkoppelt von anderen Verträgen. Anders als im sächsischen Schuldatenschutzrecht (VwV Schuldatenschutz) vorgesehen, hatte die Schule nicht das dort zwingend vorgeschriebene Formular, sondern ein eigenes Einwilligungsformular verwendet. Da die Schulleitung sich uneinsichtig zeigte und auf den Sonderstatus eines Schulversuchs hinwies, setze sich die Aufsichtsbehörde mit dem Schulministerium in Verbindung, welche ist die Schule anwies, den Aufforderungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen.

Damit war der Fall jedoch noch nicht am Ende. Es gingen neue Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde ein und diesmal ging es um Filmaufnahmen und den Umgang mit Kindern, deren Eltern keine Einwilligung in die Aufnahme erteilt hatten. Dass die Schule es in die Verantwortung der Kinder legte, aus dem Bild zu bleiben, wenn gefilmt wurde, sah die Aufsichtsbehörde als unzureichend an. Da die Schule lediglich ein Gespräch anbot, sah sich die Aufsichtsbehörde gezwungen, ein Verfahren zu einer Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO einzuleiten, welches die Schule verpflichtet, für geeignete organisatorische Maßnahmen zu sorgen, durch die verhindert wird, dass Kinder, deren Eltern keine Einwilligung erteilt haben, nicht in den Filmaufnahmen auftauchen.

Bewertung

Einwilligungen sind in Schule ein sensibles Thema. Im Bereich Bild- und Tonaufnahmen für die Dokumentation des Schullebens wie auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Schule ist die Einwilligung am wenigsten problematisch, da Schülerinnen und Schülern aus einer Nichteinwilligung keine Nachteile in Bezug auf das Lernen und Erbringen von Leistungen entsteht. Das ist, wenn es um unterrichtlich genutzte Plattform geht anders. In diesem Fall ging es jedoch um die Aufnahme von Fotos. Eine Schule in öffentlicher Trägerschaft kann eine Einwilligung in diese Aufnahmen und auch die Veröffentlichung nicht an Bedingungen knüpfen. Bei einer privaten Schule, bei der Schulgeld bezahlt wird, kann das anders aussehen, denn hier geht es um eine geschäftliche Beziehung. Es kann dabei argumentiert werden, dass Aufnahmen und Veröffentlichung von Aufnahmen Teil der Vertragserfüllung sind. Das geht jedoch bei einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, definitiv nicht. Eine Kopplung der Einwilligung an die Aufnahme an der Schule ist unzulässig. Deswegen wird in der Regel geraten, Einwilligungen dieser Art nicht zeitgleich mit der Anmeldung an der Schule einzuholen, da bei Eltern sonst der Eindruck entstehen könnte, dass eine Aufnahme bei Ablehnung der Einwilligung verweigert wird. Und damit könnte im Zweifelsfall die Freiwilligkeit der Einwilligung angezweifelt werden, wenn es später zum Streitfall kommt.

Sollen Kinder nicht in Filmaufnahmen erscheinen, in diesem Fall für das Fernsehen, dann muss die Schule je nach Alter der Kinder entsprechende Maßnahmen ergreifen. Im beschriebenen Fall dürfte es sich entweder um eine Grundschule gehandelt haben oder um eine weiterführende Schule und dort die unteren Jahrgänge. Bei jüngeren Schülerinnen und Schülern wäre es sinnvoll, wenn sie während der Aufnahmen in einer parallelen Lerngruppe beschult werden. Bei älteren Schülerinnen und Schülern sollte es kein Problem sein, wenn diese darum gebeten werden, dem Bereich der Aufnahmen fern zu bleiben.

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