BayLfD – Neue Regeln für digitale Werkzeuge in bayrischen Schulen

In seinem 33. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 geht der der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD), Prof. Dr. Thomas Petri, auch auf seine Mitwirkung an Änderungen der Bayerischen Schulordnung ein. Inhaltlich ging es dabei um den Abschnitt 7: Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge in Anlage 2 und die Änderung des bis dahin geltenden Einwilligungsvorbehaltes. Durch diesen waren Schulen verpflichtet, Einwilligungen der Erziehungsberechtigten oder einwilligungsfähigen Schülerinnen und Schüler einzuholen, wenn im Unterricht Plattformen genutzt werden sollten, die unter die Kategorie Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge fallen. Das Kultusministerium hatte beabsichtigt, diesen Einwilligungsvorbehalt komplett abzuschaffen. Hiergegen hatte der BayLfD jedoch Einwände, die beim Kultusministerium angenommen wurden. Im Ergebnis entfiel mit der Änderung in Abschnitt 2 die Einwilligungserfordernis nicht für alle von den Schulen genutzten unter die Kategorie Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge fallenden Plattformen, sondern nur für die, welche als Bestandteil der BayernCloud Schule durch das Land Bayern den Schulen zur Verfügung gestellt werden. Der BayLfD plädierte dafür, den Einwilligungsvorbehalt lediglich für die Nutzung von Werkzeugen aus der betreffenden Kategorie aus der BayernCloud Schule aufzuheben, da hier durch die Vorprüfung der Werkzeuge durch das Kultusministerium und die begleitende Beratung durch den BayLfD eine datenschutzfreundliche Gestaltung sichergestellt sei. Für alle anderen, von den Schulen genutzten Plattformen ist eine Einwilligung weiterhin erforderlich. Der BayLfD sieht in der Unterscheidung zwischen vom Land im Rahmen der BayernCloud Schule bereitgestellten digitalen
Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen und am freien Markt beschafften Werkzeugen dieser Kategorie den Vorteil, dass Schulen durch den Wegfall der Einwilligungen bei Werkzeugen der BayernCloud Schule motiviert werden, diese zu nutzen. Gleichzeitig grenzt es den „Wildwuchs“ an Plattformen in den Schulen ein, „zumal diese von einer umfassenden eigenen Prüfung der Datenschutzkonformität oftmals überfordert sind.“ Die Nutzung anderer Plattformen ist aber weiterhin „im Einzelfall“ möglich.

„Abschnitt 7: Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge

  1. Zwecke der Verarbeitung:
    • Beratung und Beschlussfassungen schulischer Gremien mit digitalen Hilfsmitteln unter den Voraussetzungen von § 18a BaySchO;
    • Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO;
    • schulinterne, unterrichtliche Nutzung, soweit diese aus pädagogischen Gründen (z.B. zur Förderung der Medienkompetenz; gemeinsame Bearbeitung digitaler Produkte in Gruppenarbeit) erforderlich ist;
    • Lehrerausbildung im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO in Verbindung mit den Zulassungs- und Ausbildungsverordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Soweit die Betroffenen oder bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben, außerdem

    1. Unterstützung der Schulentwicklung
    2. Ergänzung der pädagogischen Arbeit durch virtuelle Klassenräume
    3. Ortsunabhängiges Arbeiten mit digitalen Unterrichtswerkzeugen
    4. Innen- und Außenkommunikation der Schule (soweit nicht Telekommunikation i. S. des Telekommunikationsgesetzes – TKG)
    5. Schulberatung im Bereich der einzelnen Schule

In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 bedarf es keiner Einwilligung, wenn das digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug zentral vom Freistaat Bayern über das Staatsministerium bereitgestellt wird.“

Bewertung

Schulen in Bayern hätten sich sicherlich gewünscht, das Kultusministerium wäre bei seinem ursprünglichen Plan geblieben, da es für sie eine deutliche Erleichterung gebracht hätte. Es wäre sämtliche Einwilligungen für sehr zentrale unterrichtlich genutzte Plattformen entfallen. Mit Blick auf Datenschutz ist die Einschränkung des Entfalls von Einwilligungen auf die Werkzeuge der Landesplattform jedoch nachvollziehbar. Trotzdem wäre es sinnvoll, wenn es möglich wäre, auch andere Plattformen aus der Kategorie der digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge ohne Einwilligung zu nutzen, etwa wenn diese vom Land dafür freigegeben sind oder wenn sie eine Zertifizierung gemäß Directions erhalten haben. Das Projekt Directions ist noch nicht finalisiert. Die Abnahme durch eine Aufsichtsbehörde steht noch aus und es braucht dann auch noch Zertifizierungsstellen. Es wäre durchaus denkbar, dass man die Nutzung von Datenschutz-zertifizierten Plattformen, sobald diese verfügbar sind, bei einer zukünftigen Änderung der Bayerischen Schulordnung berücksichtigen wird. Sinn machen würde es auf jeden Fall. Mit Blick auf NRW würde man sich wünschen, dass die Logineo NRW Landesplattformen ebenfalls ohne Einwilligung nutzbar wären. Dafür braucht es aber zwei Dinge, eine Einigungen zwischen den Hauptpersonalräten und dem Ministerium für Schule und Bildung (MSB) sowie eine Änderung bezüglich der Verarbeitung von freiwillig bereitgestellten Inhalten in den Plattformen. Letztere können aktuell nur auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden. Für alle anderen besteht bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert