Messenger Nutzung durch Elternvertreter

In seinem 53. Tätigkeitsbericht spricht der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auch kurz die Nutzung von Messenger Diensten durch Klassen- und Schulelternbeiräte an. Da der Landesbeauftrage wiederholt darauf angesprochen wurde, ob solche Dienste „auch im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Elternbeirat im schulischen Bereich eingesetzt werden“ können, hat er im Oktober des Berichtsjahres unter dem Titel Die Nutzung von Messenger-Diensten durch Elternbeiräte einen Beitrag dazu im Webauftritt der Aufsichtsbehörde veröffentlicht. Dort erläutert er zuerst den rechtlichen Kontext, in welchem die Arbeit der Elternbeiräte erfolgt. Gemäß §§ 106 ff. HSchG sind Elternbeiräte die gesetzlich festgelegten Interessenvertreter der Eltern, über welche diese ihre Mitwirkungsrechte im Schulleben ausüben. Bei dieser Tätigkeit verarbeiten Elternbeiräte regelmäßig die personenbezogenen Daten von Eltern, Schülern und Lehrkräften, etwa wenn sie zu Elternabenden einladen oder Informationen der Klassenleitungen an die Eltern einer Klasse weitergeben. Dabei, so betont der Landesbeauftragte, sind von ihnen die Grundsätze der DS-GVO zu beachten. Dazu gehören:

  • der Schutz der verarbeiteten Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften vor unbefugtem Zugriff,
  • die Beschränkung der Verarbeitung auf die Zwecke der Tätigkeit als Elternbeirat und
  • die Löschung bzw. Vernichtung sobald die Daten nicht weiter zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

Der Landesbeauftragte kann das Bedürfnis von Elternbeiräten nach einem einfachen und schnellen Kommunikationsmittel nachvollziehen und es gibt aus Sicht des Datenschutzes auch keinen Grund, einen Messenger zur Kommunikation zu nutzen. Allerdings muss ein Messenger datenschutzkonform nutzbar sein, um für die Kommunikation der Elternbeiräte im Kontext Schule geeignet zu sein. Um einen geeigneten Messenger-Dienst auswählen zu können, stellt der HBDI eine Liste mit Kriterien zur Verfügung, die erfüllt sein müssen:

  • Nachrichten sind immer Ende-zu-Ende-verschlüsselt und werden verschlüsselt gespeichert (auch auf dem Server).
  • Der Anbieter kann nicht in die Kommunikation oder gespeicherte Nachrichten Einsicht nehmen.
  • Der Messenger liest keine Kontaktdaten vom Gerät aus oder bietet eine Option, dies zu verhindern.
  • Eigene Daten (Nachrichten, Dateien, Kontakte) können einzeln oder komplett gelöscht werden.
  • Personenbezogene Daten werden nicht für Werbung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
  • Die Registrierung ist ohne Angabe einer Mobilfunknummer möglich.
  • Es gibt eine Benachrichtigung, wenn sich das Gerät eines Chat-Teilnehmers ändert.

Auch wenn Elternbeiräte einen den Kriterien entsprechenden datenschutzkonformen Messenger für eine einfache und schnelle Kommunikation mit den Eltern anbieten, bleibt die Nutzung für Eltern freiwillig. Verweigern Eltern ihre Einwilligung, einen Messenger zu nutzen, dürfen ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Elternbeiräte müssen ihnen Informationen dann auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, etwa per E-Mail, welches ohnehin gem. § 15 SchDSV1„(1) Für die Erreichbarkeit der Eltern in Zusammenhang mit erforderlicher Kommunikation der Schule ist eine E-Mail-Adresse gegenüber der Schule anzugeben, über die […] die Elternvertretungen Informationen übermitteln können.“ für die digitale Kommunikation mit Eltern vorgesehen ist.

Bewertung

Wie im letzten Teil des Textes oben zu entnehmen, sind Eltern in Hessen verpflichtet, Schulen eine E-Mail Adresse anzugeben, über welche die Schule, Lehrkräfte und auch die Elternvertretungen sie erreichen können. In Hessen übermitteln die Schulen den Klassenelternbeiräten und dem Jahrgangselternbeirat gem. § 30 Abs. 2 SchDSV nicht nur die Namen von Schülern, Eltern und Lehrkräften der Klasse bzw. des Jahrgangs, sondern auch die privaten bzw. dienstlichen E-Mail Adressen der Eltern und Lehrkräfte. Das ist nicht in jedem Bundesland so. In NRW oder beispielsweise Thüringen2https://bildung.thueringen.de/schule/medien/datenschutz-in-schulen, darf die Schule die E-Mail Adressen der Eltern nur mit Einwilligung dieser an die Elternvertretungen weitergeben. In Hessen ist ausdrücklich die eigene Verantwortung der Datenverarbeitung durch die Elternvertretungen geregelt ist. In Abs. 1 § 30 SchulDSV heißt es dazu: „1) Die Elternvertretungen verarbeiten personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.“ Die Schule ist damit ausdrücklich aus der Verantwortung genommen. Somit hat die Schule auch keinen Einfluss auf die von den Elternvertretungen gewählten Kommunikationsmittel. In NRW gibt es eine vergleichbare Regelung nicht. Elternvertretungen arbeiten hier in einem ungeregelten Raum. Gleichwohl gilt aber auch hier, dass die Nutzung eines Messengers in einer Klassenelterngruppe nur auf freiwilliger Basis möglich ist und der gewählte Messenger datenschutzkonform sein sollte. Oftmals wird es vermutlich WhatsApp sein, da dieses weit verbreitet ist. Signal, das eine Telefonnummer für ein Nutzerkonto erfordert, und mittlerweile diese Nummer in Gruppen auch nicht mehr anzeigt, wäre eine bessere Alternative, würde in Hessen aber den vom HBDI vorgegebenen Kriterien ebenfalls nicht entsprechen. In Frage kämen in Hessen beispielsweise Threema, welches aber nicht kostenlos zu haben ist. Eine Alternative könnte eventuell ein von der Schule selbst genutztes Kommunikations-App sein, wenn es damit möglich ist, Eltern gesonderte Kanäle einzurichten.

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