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Bußgeld für italienische Schule wegen biometrischer Anwesenheitskontrolle

Posted on 23. Juli 2025 by mrtee

Wie der Europäische Datenschutzausschuss am 15. Juli 2025 unter dem Titel „Biometrische Daten für Anwesenheitskontrolle. Die italienische Datenschutzaufsicht verhängt Bußgeld gegen eine Fachoberschule„(original – Biometrics for attendance recording. The Italian SA fines a high school) berichtet, war das Bußgeld vom 4.000 € gegen das Istituto di Istruzione Superiore “P. Galluppi” Tropea verhängt worden. Die Schule setzte zur Anwesenheitskontrolle und zur Vermeidung von Schäden und Vandalismus ein biometrisches Erkennungssystem ein, das von bestimmten Mitarbeitern – konkret dem Verwaltungspersonal – die Fingerabdrücke zur Zeiterfassung abforderte. Die betroffenen Mitarbeiter hatten zuvor ihre Einwilligung dazu gegeben, da sie keine traditionellen Methoden der Anwesenheitskontrolle wie etwa Stempelkarten nutzen wollten. Trotz ihrer Zustimmung reichten Mitarbeiter später eine formale Beschwerde bei der nationalen Aufsichtsbehörde ein. Das zentrale Problem an dem Fall war laut Aufsichtsbehörde, dass es in Italien seit 2020 keine gesetzliche Grundlage mehr für den Einsatz biometrischer Systeme zur Zeiterfassung im öffentlichen Sektor gibt, weil entsprechende nationale Vorschriften aufgehoben wurden. Auch die Einwilligung der Mitarbeitenden stellt für die Aufsichtsbehörde keine im Arbeitsverhältnis wirksame Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung dar, da zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Machtungleichgewicht besteht. Von daher, so die Aufsichtsbehörde, kann die Zustimmung nicht als freiwillig und damit nicht als rechtmäßig gelten, weder im öffentlichen noch im nichtöffentlichen Bereich. Die Schule verstieß damit gegen die Artikel 5, 6 und 9 der DSGVO:

  • Art. 5: Grundsätze der Verarbeitung
  • Art. 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Art. 9: Besondere Kategorien personenbezogener Daten (hier: biometrische Daten)

Bewertung

Der Fall ist interessant und erinnert an das Thema Elektronische Schließanlagen an deutschen Schulen, geht aber wegen der biometrischen Daten weit darüber hinaus. In den deutschen Bundesländern ist die Handhabe bezüglich der Zulässigkeit des Einsatzes von Elektronischen Schließanlagen nicht einheitlich. In NRW kam man nach der Klage einer Lehrkraft vor einem Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass deren Betrieb nicht rechtmäßig ist. Da es im Schulgesetz NRW keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Lehrkräften für den Betrieb einer Elektronischen Schließanlage gibt und eine Einwilligung aufgrund des auch von der italienischen Aufsichtsbehörde angeführten Machtungleichgewichts zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht als rechtmäßig gelten kann, ist der Betrieb nicht zulässig. Andere Bundesländer handhaben das anders, da sie den Betrieb auf eine außerhalb des Schulrechts liegende Rechtsgrundlage abstellen. Siehe dazu auch den Beitrag „Elektronische Schließanlagen in Schulen – ein Problem – zwei Sichten„. Man aber wohl kann davon ausgehen, dass selbst in einem Bundesland wie Baden Württemberg, wo der Betrieb einer Elektronischen Schließanlage rechtmäßig möglich ist, eine Erfassung von biometrischen Daten wie Fingerabdrücken von der zuständigen Aufsichtsbehörde als unangemessen abgelehnt würde.

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