Laut einem Bericht auf dem DS-GVO-Portal vom 02.07.2025 verhängte die Spanische Aufsichtsbehörde AEPD ein Bußgeld über 24.000 € gegen das COLEGIO VIRGEN DE EUROPA, da von der Schule Video-Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin ohne Einwilligung und Wissen der Erziehungsberechtigten angefertigt worden waren. Der Fall wurde der Aufsichtsbehörde gemeldet, nachdem die Kamera einer Lehrkraft auf der Straße gefunden und bei der Polizei abgegeben worden war. Auf derKamera befanden sich Aufnahmen der Schülerin, welche an der Schule angefertigt worden waren. Bei einer Durchsuchung der Privatwohnung der Lehrkraft wurden dort auf Datenträgern weitere Aufnahmen gefunden. Die Aufsichtsbehörde warf der Schule vor, Art. 5 DS-GVO verletzt zu haben, da sie nicht ausreichend dafür gesorgt hatte, die Vertraulichkeit der Daten – hier Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern – zu gewährleisten, etwa durch eine Einschränkung der Mitnahme von Datenträgern durch Lehrkräfte. Außerdem hatte es die Schule nach Ansicht der Aufsichtsbehörde versäumt, Betroffene ausreichend über Zwecke, Speicherung, Weitergabe und Rechte gem. Art. 13 DS-GVO zu informieren. Ein weiterer Kritikpunkt waren die Einwilligungen. Teilweise waren die Einwilligungsklauseln zu allgemein formuliert oder nicht ausreichend zweckgebunden. Die Schule wurde aufgefordert, gültige, aktuelle Einwilligungen der Erziehungsberechtigten für die Anfertigung und Nutzung aller getätigten Aufnahmen vorzulegen. Dieser Aufforderung konnte die Schule nicht nachkommen. Im Ergebnis verhängte AEPD ein Bußgeld von 40.000 €, welches dann nach freiwilliger Zahlung und Haftungsanerkennung auf 24.000 € reduziert wurde. Die Aufsichtsbehörde ordnete zudem Maßnahmen an, um technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu belegen, um das eigenmächtige Mitnehmen und die private Speicherung sensibler Daten durch Lehrkräfte zu unterbinden, und Informationspflichten künftig vollumfänglich sicherzustellen.
Bewertung
Der Fall aus Spanien weist verschiedene Aspekte auf, die in ähnlicher Form auch in Deutschland sicherlich mehrfach zum Tragen gekommen sind. Fotos werden von Lehrkräften oft mit privaten Smartphones aufgenommen und oft werden sie dann auch in der Cloud des Geräteherstellers landen. Das ist offiziell so nicht zulässig, außer Lehrkräfte haben eine Genehmigung für die Nutzung ihres Privatgerätes und es ist sichergestellt, dass keine Fotos oder Videos in einer privaten Cloud landen. Auch Einwilligungen sind häufig nicht so gestaltet, dass sie rechtswirksam sind. Das kann man vermeiden, indem man sich kundig macht. Wie in Spanien können auch deutsche Aufsichtsbehörden Maßnahmen anordnen, welche dann von der Schule umzusetzen sind. Durchsetzen können deutsche Aufsichtsbehörden diese Maßnahmen jedoch nur gerichtlich oder indem sie eine vorgesetzte Dienststelle der Schule einschalten, da Bußgelder gegenüber Schulen nicht verhängt werden.