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Bundespresseamt darf Social Media Auftritt der Bundesregierung betreiben – und Schulen?

Posted on 25. Juli 202525. Juli 2025 by mrtee

Das Verwaltungsgericht Köln hat laut einem Bericht auf Heise Online vom 22.07.2025 entschieden (Az. 13 K 1419/23) und den Klagen des Bundespresseamtes und von Meta stattgegeben. Ausgangspunkt für den Fall war eine Untersagung durch den damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber im Februar 2023. Er untersagte dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung und forderte deren Einstellung, da seiner Ansicht nach das Bundespresseamt als Verantwortlicher nicht in der Lage war, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nachzuweisen und somit keine Rechtsgrundlage für den Betrieb bestand. Mit seiner Entscheidung schloss sich das Gericht der Sichtweise der Bundesregierung und sieht „die Verantwortung für die Datenverarbeitung alleine bei Facebook.“ Das Bundespresseamt kann die Fanpage damit rechtmäßig weiter betreiben. Es ist dabei nach Ansicht des Gerichtes nicht erforderlich, über ein zweites Cookie Banner eine gesonderte Einwilligung zusätzlich zu der durch Facebook selbst einzuholen. Das Gericht sieht beim Betrieb der Fanpage auch keine gemeinsame Verantwortung. Diese liegt nach Ansicht des Gerichtes ausschließlich bei Meta, dem Betreiberkonzern. Der Jurist Dr. Thomas Schwenke erklärt auf LinkedIn, das Urteil bringe „nun vorerst mehr Rechtssicherheit für öffentliche Stellen und Unternehmen, die soziale Medien zur Information und Kommunikation nutzen.“ Er weist jedoch auch darauf hin, dass eine Berufung gegen das Urteil möglich ist. Ob die neue Bundesdatenschutzbeauftragte davon Gebrauch machen wird, ist derzeit noch offen. In der Behörde wird das Urteil erst einmal analysiert.

Bewertung

Das Urteil ist auch für Schulen als öffentliche Stellen interessant, da es zumindest vorerst auch ihnen Rechtssicherheit für den Betrieb von Social Media Auftritten gibt. Aktuell dürfte das vor allem Instagram sein, welches von vielen Schulen genutzt wird, um sich nach außen darzustellen. Für Instagram und Facebook (auch für Fanpages) gelten technisch und inhaltlich mittlerweile weitgehend die gleichen Datenschutzrichtlinien. Vor diesem Hintergrund dürfte die Aussage von Dr. Schwenke einzuordnen sein. Auch wenn Schulen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorerst nicht damit rechnen müssen, dass die Aufsichtsbehörden der Bundesländer gegen ihre Social Media Auftritte vorgehen, sollten sie darauf achten, diese datenschutzfreundlich und ohne Benachteiligung für Personen, welche diese Plattformen nicht nutzen, um Informationen über die Schule und das Schulleben zu erhalten, zu betreiben. Weitere Informationen unter Schule und Social Media.

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