Telepräsenz-Avatare eröffnen Schülerinnen und Schülern, die längerfristigam Unterricht in der Schule aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen können, eine Möglichkeit, aus der Ferne dabeizusein. Sie können über den Avatar den Unterricht mittels eines verbundenen Apps vom Tablet oder Rechner aus verfolgen und sich mit Redebeiträgen beteiligen. Im Saarland war dies in der Vergangenheit nur möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler in der Lerngruppe bzw. deren Erziehungsberechtige zuvor ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Bild- und Tondaten durch die Schule über den Anbieter des Telepräsenz-Avatars erteilten. Erteilte auch nur eine Person keine Einwilligung, war das erkrankte Kind von der Teilnahme am Unterricht auf Distanz ausgeschlossen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz (LFD) des Saarlandes, sah hier Handlungsbedarf und berichtet im 33. Tätigkeitsbericht darüber. Nach Einschätzung der LFD ist eine Abwägung zwischen den Rechten der Betroffenen und denen des erkrankten Kindes möglich.
„Bei der Abwägung zwischen den Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und dem Recht des langfristig erkrankten Kindes, am Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule teilnehmen zu können, sahen wir es als verhältnismäßig an, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Einwilligung der Betroffenen entbehrlich macht und die mit dem Einsatz des Telepräsenz-Avatars einhergehende Datenverarbeitung legitimiert.„
Entsprechend empfahl die LFD diese Abwägung bei der Neuregelung der rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen durch das Schulwesen-Datenschutzgesetz (Schulw-DSG) und die dazugehörige Schulwesen-Datenschutzverordnung (Schulw-DSV) zu berücksichtigen und eine Rechtsgrundlage zu schaffen, welche Einwilligungen zukünftig entbehrlich macht. Dem Vorschlag schloss sich der Gesetzgeber nicht an. Stattdessen wird man auf drei Jahre weiterhin mit Einwilligungen arbeiten und die Ergebnisse evaluieren. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird man dann darüber entscheiden, ob es eine Rechtsgrundlage braucht.
Bewertung
Warum man im Schulministerium des Saarlandes vorerst weiterhin an Einwilligungen festhält, ist schwierig nachzuvollziehen. Das Recht eines langfristig erkrankten Kindes sollte immer Vorrang haben vor den Rechten der Mitschüler bezüglich Übertragung ihrer Bild- und Tondaten zu diesem einen Kind mittels eines Telepräsenz-Avatars. NRW zeigt hier vorbildlich, dass es auch anders geht. Schulen können hier Telepräsenz-Avatare (Telepräsenzroboter) verlässlicher Anbieter mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung einsetzen, um erkrankte Kinder am Unterricht teilnehmen zu lassen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 120 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW bzw. § 121 Abs. 1 SchulG NRW, mit welchem der Einsatz von Videokonferenz Systemen im Unterricht geregelt ist.
Auch im Tätigkeitsbericht der Bremer Aufsichtsbehörde für 2024 findet sich das Thema „Einsatz von Telepräsenzrobotern in Schulen“ (S. 51 f). Wie im Saarland gibt es auch in Bremen bisher noch keine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Telepräsenzrobotern. Die Aufsichtsbehörde empfiehlt gleichfalls, die Rechte von langfristig erkrankten Kindern zu wahren und eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz zu schaffen. Bis dahin muss man sich auch in Bremen mit Einwilligungen behelfen.