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Weitergabe von personenbezogenen Daten an Schulsozialarbeiter in Sachsen

Posted on 12. Oktober 20251. Dezember 2025 by mrtee

Der Tätigkeitsbericht Sachsen LfD 2024 beschäftigt sich auf den Seiten 71f mit der Weitergabe von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern durch Schulen an Schulsozialarbeiter, nachdem Schulleitungen entsprechende Anfragen gestellt und Eltern sich beschwert hatten. Wie der LfD feststellt, gibt es im Schulrecht des Freistaates Sachsen keine Rechtsgrundlage, welche es Schulen erlaubt, die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern an Schulsozialarbeiter weiterzugeben. Im Freistaat Sachsen ist Schulsozialarbeit ein eigenständiges Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe am Lern- und Lebensort Schule, wozu Träger der Jugendhilfe kooperieren zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Schule kooperieren. Die Verantwortung für die Datenverarbeitung liegt dabei beim Träger. Auch der allgemeine Erziehungs- und Bildungsauftrag reicht als Rechtsgrundlage für eine Übermittlung von Daten nicht aus. Zwar gibt es lauf LfD im Freistaat Sachsen seit dem 13. Juni 2024 im Landesjugendhilfegesetz einen neuen Abschnitt 5 „Schulsozialarbeit“, doch dieser enthält keine Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Anders als andere Bundelsländer – der LfD nennt hier Gesetzesänderungen von § 31 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes oder § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Saarländischen Schulwesen-Datenschutzgesetzes von 2024 – gibt es im Freistaat keine Anpassung. Damit bleibt für Schulen vorerst alles beim alten. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schulsozialarbeit setzt eine Einwilligung der Betroffenen voraus.

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Aus dem Beitrag wird wieder einmal deutlich, wie unterschiedlich die Rechtslage in verschiedenen Bundesländern ist. In NRW gehören viele Schulsozialarbeiter und -pädagogen zum schulischen Personal, sind also nicht bei externen Trägern beschäftigt. Dadurch ist die Rechtslage eine völlig andere. Wie Lehrkräfte ihrer Schule dürfen sie alle personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern der Schule verarbeiten, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Siehe dazu auch Schule – Offener Ganztag – Schulsozialarbeit & Datenschutz

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