Unter dem Titel Veröffentlichung von Lehrerkontaktdaten im Internet beschäftigt sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland im 32. Tätigkeitsbericht 2023 mit der Frage, inwieweit dieses zulässig ist. Wie im Beitrag festgestellt ist dieses gemäß § 22 Abs. 6 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zulässig, wenn dazu eine Reihe von Bedingung erfüllt sind. Da Lehrkräfte als Beschäftigte mit außen Kontakt anzusehen sind, welche Eltern und Schülern als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ist eine Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde grundsätzlich möglich, solange einer Veröffentlichung, keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Um sicherzustellen, dass Letzteres nicht der Fall ist, empfiehlt die Aufsichtsbehörde Schulen, das Kollegium vorab über die beabsichtigte Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten auf der Schulhomepage zu informieren. „. Sollte eine Lehrerin oder ein Lehrer schutzwürdige Interessen vortragen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, kann nach Prüfung der vorgetragenen schutzwürdigen Interessen von einer Veröffentlichung abgesehen werden.“
Bewertung
In Nordrhein-Westfalen ist die Veröffentlichung dienstlichen Kontaktdaten auf der Schulhomepage eine Schule durch das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen rechtlich abgedeckt. Es gilt jedoch auch hier, dass die schutzwürdigen Belange der Betroffenen berücksichtigt werden müssen (siehe hierzu auch Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?).