Im 10. Tätigkeitsbericht des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht geht es auch um zwei schulische Themen. Eines davon ist die Nutzung von digitalen Lernplattformen und Videokonferenzsystemen (Kapitel 12.5 „Einsatz digitaler Werkzeuge im pandemiebedingten Distanzunterricht“, S. 56f). Dabei geht es um das Thema Einwilligungen. Das BayLDA stellt fest, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Einsatz von digitalen Plattformen keiner Einwilligung bedarf, sofern sie den Vorgaben der Anlage 2 zur BaySchO entspricht. Dabei sind jedoch zwei Einschränkungen zu beachten. Die Freigabe des Videobildes ist freiwillig und die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist nicht zulässig.
Es wird außerdem angemerkt, dass die Erstellung von personenbezogenen Nutzerkonten, die eine Nutzung der Plattform über den Distanzunterricht hinaus erlauben, eine wirksame Einwilligung der Betroffenen voraussetzt. Dieses gelte besonders für das vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellte MS Teams. Um die Freiwilligkeit der Einwilligung zu gewährleisten, „müssen den Betroffenen für den Fall der Nichtabgabe oder des Widerrufs der Einwilligung Alternativangebote gemacht werden, bspw. durch die Zurverfügungstellung von Leihgeräten durch die Schule.“
Am Ende erfolgt ein Hinweis auf Visavid, eine komplett in der EU betriebene Videokonferenz Plattform, die das Land Bayern seinen Schulen mittlerweile zur Verfügung stellt.
Anmerkungen
Interessant ist an den Aussagen im Tätigkeitsbericht, dass man in Bayern von Seiten der Aufsichtsbehörde keine Probleme in einer Einwilligung gem. Art. 6 lit. a DS-GVO bezüglich einer Nutzung von MS Teams und der dabei zumindest aktuell noch immer stattfindenden Übermittlung von Telemetriedaten in die USA sieht. Aus anderen Bundesländern hört man immer wieder, dass eine Einwilligung hier rein rechtlich gar nicht möglich ist, auch nicht nach Art. 49 Abs. 1 lit. a.