An vielen Schulen können Schülerinnen und Schüler von der Schule bzw. dem Schulträger bereitgestellte Tablets für den Unterricht nutzen. Haben Schulen das Recht, die Inhalte Tablets zu kontrollieren, wenn sie auch privat genutzt werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland Pfalz in seinem 33. Tätigkeitsbericht1S. 75f.
Anlass für die Beschäftigung mit der Frage war eine Beschwerde von Eltern, welche die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes verletzt sahen. Wegen des Verdachts auf einen Täuschungsversuch hatte die Schule nach einer mündlichen Prüfung den Browserverlaufs auf dem Tablet des Kindes überprüft. Während private Geräte natürlich auch für private Zwecke genutzt werden dürfen, hängt es bei Geräten, welche Schülerinnen und Schülern durch Schulträger oder Schule zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, von der Ausgestaltung der Nutzungsordnung für die Geräte ab. Die Aufsichtsbehörde zieht hier einen Vergleich zur Internetnutzung im Arbeitsverhältnis und den Kontrollmöglichkeiten von Arbeitgebern. Bezogen auf Tablets hängt es davon ab, ob die Nutzungsordnung eine private Nutzung gestattet oder untersagt. Ist eine private Nutzung gestattet, darf die Schule die Geräte nur mit Einwilligung der Betroffenen kontrollieren. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gestattet war lediglich eine schulische Nutzung. Damit hatte die Schule das Recht, das Tablet aufgrund des Täuschungsverdachts zu kontrollieren.
Um solche Verdachtsfälle auszuschließen, hält es die Aufsichtsbehörde für möglich, dass Schulen während der Prüfung eine Monitoring-Software einsetzen, über welche Lehrkräfte im Verlauf der Prüfung aufgerufene Seiten überwachen können. Prüflinge müssen vorab über den Einsatz der Software informiert werden.
Im Tätigkeitsbericht ist eine „Muster für eine Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik“ verlinkt, die unter Creative Commons Lizenz steht und so von jeder Schule auf die eigenen Gegebenheiten angepasst genutzt werden kann. Die Nutzungsordnung geht über das Thema Tablets hinaus und bietet Regelungen für verschiedene Bereiche, die von Internet über E-Mail bis zu Endgeräten reichen, sowohl vom Schulträger/ Schule gestellt als auch elternfinanziert.
Bewertung
Es ist sehr wertvoll, dass hier eine Aufsichtsbehörde für rechtliche Klarheit sorgt. Bisher mussten man sich an den Ausführungen zur Internetnutzung im Arbeitsverhältnis orientieren und die Regelungen daraus analog auf Schule übertragen. Sehr hilfreich ist das bereitgestellte Muster für eine Nutzungsordnung (Restriktive Variante: Verbot der Internetnutzung für außerschulische Zwecke). Schulen und gegebenenfalls Schulträger sollten ihre Nutzungsordnungen überprüfen und eventuell anpassen. Schulen in NRW können Verweise auf Rheinland Pfalz entfernen oder durch passende Angaben ersetzen.2Um das Urheberrecht zu wahren, sind die Angaben zur Creative Commons Lizenz zu beachten! An einigen Schulen gibt es vielleicht keine Nutzungsordnung wie von der Aufsichtsbehörde vorgestellt. Finden sich entsprechende Regelungen in einem Leihvertrag, hätte auch das eine entsprechende rechtliche Wirkung.
Eine Frage bleibt im Tätigkeitsberichtbericht allerdings offen. Was, wenn es gar keine Nutzungsordnung gibt und auch keine vergleichbaren Regelungen in einem Leihvertrag? In der Arbeitswelt gilt, dass eine private Nutzung des Internets ohne ausdrückliche Genehmigung in der Regel verboten ist. Begründet wird dieses damit, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nutzen müssen, um ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine private Nutzung des Internets gilt dabei als Arbeitszeitbetrug. Wenn es konkrete Verdachtsmomente gibt, darf ein Arbeitgeber Kontrollen durchführen, muss dabei jedoch allgemeine Persönlichkeitsrecht und Datenschutzbestimmungen beachten. Systematische, anlasslose Kontrollen sind allerdings nicht erlaubt.
Auf Schule und eine ungeregelte oder nicht ausreichend geregelte Nutzung von Leihtablets lässt sich das jedoch nicht so einfach übertragen. Das Schulverhältnis ist nicht vergleichbar einem Arbeitsverhältnis. Schüler schulden der Schule keine Lernzeit oder ähnlich. Man kann vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern auch nicht davon ausgehen, dass es für sie eigentlich selbstverständlich sein sollte, dass eine private Nutzung während des Unterrichts nicht in Ordnung ist. Von daher sollten Schulen hier sehr vorsichtig agieren. Liegt der Verdacht auf eine Straftat vor, ist es immer ratsam, die Polizei um Unterstützung zu bitten. In harmloseren Fällen muss eventuell eine Einwilligung eingeholt werden.