WhatsApp ist ein im Privaten weit verbreiteter Kurznachrichtendienst. Für viele Menschen liegt es von daher nahe, die Plattform auch im schulischen Kontext zu nutzen. Im 34. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) kommt ein Fall zur Sprache, bei dem es genau darum geht. Konkret nutzte hier ein Klassenelternsprecher die Plattform, um Informationen schnell an andere Eltern weiterzugeben. In Bayern sind Klassenelternsprecher wie auch Elternbeiräte gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) als Organe der Schule einzuordnen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für das Handeln der Klassenelternsprecher in ihrer Funktion liegt damit bei der Schule. Da dieser Sachverhalt Schulen oft nicht klar ist, erhalten Klassenelternsprecher in Regel auch keine gezielte datenschutzrechtliche Schulung.
Der BayLfD war auf die Problematik u.a. durch eine Beschwerde aufmerksam geworden, in welcher der Messenger selbst nicht Gegenstand war, sondern eine Weitergabe von Informationen über WhatsApp in die Klassenelterngruppe, durch welche sich eine Familie „an den Pranger“ gestellt sah. Dem üblichen Prozedere folgend bat der BayLfD die Schule um Stellungnahme. Diese sah sich nicht in der Verantwortung und erkannte auch keine Datenübermittlung gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Der BayLfD sah das anders und stellte, da es einen Personenbeziehbarkeit gab und eine Übermittlung ohne Rechtsgrundlage, einen Datenschutzverstoß fest. Weitere Folgen hatte der Fall, welche zusicherte, Klassenelternsprecher zukünftig zu sensibilisieren, von Seiten der Aufsichtsbehörde nicht.
Bewertung
Die Nutzung von Messengern beschäftigt nicht nur den BayLfD. Wie in einem anderen Beitrag dargestellt, hatte man sich im Vorjahr auch in Hessen mit der Thematik befasst. Auch die LDI NRW musste sich, wie der Autor des Beitrags erfuhr, des Themas annehmen. Vergleichbar zu den Regelungen in vielen anderen Bundesländern gelten Elterngremien, in NRW Elternpflegschaften (§ 73. Abs. 1 Schulgesetz NRW) gem. § 62 SchulG NRW als ehrenamtliche Mitwirkungsgremien der Schule. Das Schulgesetz weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass die
„an der Mitwirkung Beteiligten […] bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet [sind], die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.“
In diesem Sinne ist es mehr als sinnvoll, die gewählten Vertreter der Mitbestimmungsgremien, Eltern wie auch Schüler, für die datenschutzrechtlichen Vorgaben, welchen ihre Tätigkeit unterliegt, zu sensibilisieren.