HBDI duldet nicht DS-GVO konforme Videokonferenz Plattformen bis Ende Juli 2021

Im am 01.6.2021 erschienenen 49. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz.pdf des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) gibt es einige interessante Hintergrundinformationen zur vom HBDI ausgesprochenen Duldung von Videokonferenz Plattformen, die nicht dem erforderlichen Datenschutzniveau entsprechen. Unter 5.2 – Einsatz von Videokonferenzsystemen in Schulen erfährt man ab 31, dass die im August 2020 ausgesprochene Duldung auch auf Bitte des Hessischen Kultusministeriums zustande gekommen war. So entschloss sich der HBDI, vorübergehend das Datenschutzniveau für den Einsatz digitaler Werkzeuge zu senken. Dass diese Duldung vor allem bei der Nutzung von Videokonferenz Plattformen wie MS Teams, Google Meet und Zoom zu Konflikten führen könnte, war dem HBDI klar.

„Dabei war ich mir darüber im Klaren, dass insbesondere der Einsatz US-amerikanischer Produkte konfliktbehaftet sein könnte, da über deren Datenschutzkonformität keine Aussagen getroffen werden konnten.“

Da das Hessische Kultusministerium in der kurzen Zeit keine alternative Lösung bereitstellen konnte, verlängerte der HBDI seine Duldung bis zum Ende des Schuljahres 2020/21. Anders als zuvor knüpfte er diese Duldung an die folgenden Auflagen:

Allerdings ist die weitere Duldung mit den Bedingungen verbunden, dass
a) jede Schule im konkreten Einzelfall vorab die Erforderlichkeit der Nutzung eines VKS prüft und
b) soweit der zuständige Schulträger eine datenschutzkonforme Anwendung als „“on premise“ Lösung anbietet, diese zwingend einzusetzen ist. 

Die Befristung der Duldung auf das Ende des Schuljahres begründet der HBDI damit, dass er von einer vom Land bereitgestellten Lösung für das neue Schuljahr ausgeht. Mit dieser entfiele dann die Erfordernis, auf eine andere Lösung zu setzen.

Wie in vielen Bundesländern fehlen auch in Hessen aktuell noch Rechtsgrundlagen für den Einsatz digitaler Werkzeuge durch die Schule. Diese Normen zur Digitalisierung im Schulgesetz zu schaffen, mahnt der HBDI deshalb an. Abschließend heißt es:

„Schule muss aber im Rahmen ihres pädagogischen Handlungsspielraumes in die Lage versetzt werden, auf Grundlage eines
Beschlusses der Schul- oder Lehrerkonferenz ihren an den eigenen Bedarfen orientierten Weg in die Digitalisierung zu beschreiten. Sind die rechtlichen
und organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen, ist die Einholung der Einwilligung bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern, die bislang
zwingend ist, dann nicht mehr erforderlich. Allerdings muss die Schule die Datensicherheit sowie die Teilhabe aller Betroffenen gewährleisten.“

Diese Worte sollte man sich auch in den Schul-, Bildungs- und Kultusministerien von einigen anderen Bundesländern dringend zu Herzen nehmen.

 

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