16. Schulrechtsänderungsgesetz NRW in der Verbändebeteiligung

Für das Schulgesetz NRW stehen neue Änderungen an. Diese Änderungen erfolgen durch ein Gesetz. In diesem Falle ist es das 16. Schulrechtsänderungsgesetz. Eine (unvollständige) Entwurfsfassung dieses Gesetzes findet sich bereits auf den Seiten des MSB unter dem langen Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) sowie den Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften„. Warum die Entwurfsfassung nur unvollständig veröffentlicht ist, kann man nur vermuten. Fakt ist aber, dass den Verbänden die komplette Entwurfsfassung zugegangen ist. Vom VBE ist die Stellungnahme auf deren Seite veröffentlich unter „Stellungnahme des VBE NRW: „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen“ mit Datum vom 02.11.2021. Daraus ist ersichtlich, dass das Land auch Änderungen zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben plant. Eine Änderung betrifft den §8 des SchulG NRW. Dort soll eine Rechtsgrundlage für den „Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Kommunikationsplattformen“ geschaffen werden. Auch in § 120 Abs. 5 soll es eine Änderung geben. Bisher ging es dort nur um den Begriff der digitalen Lehr- und Lernmittel. Dieser Begriff wird von der LDI NRW recht weit ausgelegt, bis hin zu Videokonferenz Plattformen. Im MSB teilt man diese Auslegung nicht und plant vermutlich auch aus diesem Grund eine Nachbesserung. Ergänzt wird eine „datenschutzrechtliche[n] Grundlage zur Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten beim Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen.“ Eine vergleichbare Nachbesserung ist entsprechend für §121, die Lehrkräfte betreffend, beabsichtigt.

Der VBE weist in seiner Stellungnahme richtigerweise auf den sich damit ergebenden Widerspruch hin zwischen der möglichen Verpflichtung von Lehrkräften, im Distanzunterricht Videokonferenz Lösungen zu nutzen und der mit der Dienstvereinbarung festgeschriebenen Freiwilligkeit zur Nutzung von Logineo NRW. Im Sinne der Lehrkräfte, welche der VBE vertritt, fordert dieser dann eine Änderung des vorletzten Satzes von §121 zu „Die Einwilligungen nach Satz 3 und nach Satz 6 müssen freiwillig erteilt werden.“ 

Bewertung

Die geplante Änderung des Schulgesetzes mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur unterrichtlichen Nutzung von digitalen Lehr- und Lernsystemen wie auch digitalen Arbeits- und Kommunikationsplattformen ist schon lange überfällig. Zwar gibt es auch andere Bundesländer, die hier erst spät gesetzgeberisch aktiv werden, doch hätte man hier in NRW direkt beim ersten Aufschlag mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz vor etwas über einem Jahr (29.05.2020) bereits bessere Grundlagen schaffen können. Das hat wertvolle Zeit gekostet und in der Pandemie für viel Unsicherheit an Schulen und bei den Beteiligten sowie zahllose Beschwerden von Betroffenen gesorgt. Wenn die geplante Änderung so kommt, wovon wohl auszugehen ist, dann werden diese Unsicherheiten weitestgehend beseitigt. Noch immer aber steht auch die Änderung der beiden Verordnungen zur Datenverarbeitung aus. Hier sollten dann die von der LDI NRW ebenfalls schon im Vorjahr angemahnten Vorgaben zu den personenbezogenen Daten, welche bei der Nutzung von  zulässigerweise verarbeitet werden dürfen, definiert werden.

Der Entwurf des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde mit Datum vom 21.09.2021 in die Verbändebeteiligung gegeben. Mit einer Verabschiedung dürfte von daher vor März 2022 nicht zu rechnen sein.

Zu lösen ist auch noch der Widerspruch, der sich aus der Dienstvereinbarung zu Logineo NRW zur Nutzung dieser Plattform ergibt. Wenn eine Plattform datenschutzrechlich sauber durch die Schule selbst betrieben oder mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung genutzt werden kann, die Plattform DS-GVO konform ist und die Betroffenen über die sächliche Ausstattung durch die Schule/ den Schulträger/ das Land verfügen, dann sollte die Nutzung auch für alle verpflichtend sein, zumindest wenn es um digitale Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen geht. Bei Videokonferenz Plattformen ist das Thema aus Datenschutzsicht heikler und es ist zu erwarten, dass die Hauptpersonalräte und Verbände hier weiterhin auf der Einwilligung bestehen werden. Für digitale Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen sollte eine verpflichtende Einführung durch die Schulkonferenz (u.U. unter Beteiligung der Hauptpersonalräte) möglich sein. Das würde Schulen deutlich entlasten, die Arbeit vereinfachen und die Anzahl erforderlicher Einwilligungen reduzieren. Was nicht entfiele wäre die Informationspflicht gem. Art. 13 DS-GVO. Einwilligungen wären weiterhin erforderlich, wenn man Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gestatten möchte, auch private Inhalte in die Plattformen einzubringen, etwa Angaben zu einem Nutzerprofil.

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