Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten – zweiter Anlauf

Nachdem die im Dezember 2020 vorgeschlagene Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten (Vorlage 17/4376) nicht zur Verabschiedung durch den Landtag NRW kam, versucht es die Landesregierung nun mit einem zweiten Aufschlag. Was genau vor fast einem Jahr zum Scheitern des Entwurfs führte, dazu gibt es von Seiten der Landesregierung keine öffentliche Stellungnahme. Bekannt ist jedoch, dass es an Teilen der geplanten Änderungen starke Kritik von Seiten der Verbände wie auch der Schulträger gegeben hatte. Danach tat sich lange nichts. In Folge der jetzt anstehenden Änderung des Schulgesetzes NRW im den §§ 8, 120 und 121 (siehe 16. Schulrechtsänderungsgesetz NRW in der Verbändebeteiligung) sind Anpassungen auch an den Verordnungen zur Datenverarbeitung – VO-DV I und VO-DV II dringend erforderlich, um die dort getätigten Vorgaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften bei der Nutzung von digitalen Plattformen zu Unterrichtszwecken zu ergänzen. Mit der Drucksache 17/15760 wurde der Landtag deshalb jetzt über die Zuleitung des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur
Verarbeitung zugelassenen Daten wird gemäß § 85 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen an den Ausschuss für Schule und Bildung. Sobald der Entwurf öffentlich über das Dokumentenarchiv des Landtags abrufbar ist, mehr in einem neuen Beitrag.

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