Im Online Auftritt der Aufsichtsbehörde Baden Württemberg findet sich jetzt eine Handreichung zur Einbindung von Videos in eigene Webseiten, die dort auch im PDF Format abrufbar ist. Das Einbinden von Videos in eine Website kann auf verschiedene Arten geschehen. Zu unterscheiden ist dabei, ob eigene Videos eingebunden werden oder fremde Videos, ob dieses über einen Dienstleister wie YouTube erfolgt, über ein Angebot wie PeerTube oder einen eigenen Server. Vor allem die direkte Einbindung von Videos von den großen Dienstleistern ist sehr problematisch, da die Übermittlung von Daten direkt beim Aufruf der Website beginnt. Es wird in der Handreichung unterschieden zwischen eigenen und fremden Videos. Für eigene Videos werden dann mehrere Möglichkeiten vorgestellt, wie diese bereitgestellt und eingebunden werden können. Die datenschutzfreundlichste Lösung ist dabei das Bereitstellen über einen eigenen Server, wie die Videos gehostet werden. Datenschutzfreundlich ist auch die Nutzung von PeerTube Instanzen. Im Falle einer gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DS-GVO mit dem Betreiber der Videoplattform braucht es in der Regel eine Einwilligung der Website Besucher. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit liegt vor, wenn Verantwortliche „einen eigenen Kanal betreiben und personenbezogene Daten der Besucher_innen beispielsweise in einer Statistik dort einsehbar sind oder für Werbezwecke genutzt werden (können). Denn die Datenverarbeitung zum Zwecke der Erstellung solcher Statistiken oder für Werbezwecke durch den Plattformbetreibenden ermöglichen es den Verantwortlichen, im Ergebnis selbst Kenntnis über bestimmte Merkmale der Besucher_innen zu erlangen, sodass gemeinsame Zwecke verfolgt werden.“ Die Lösung, um hier korrekt eine Einwilligung einzuholen, ist die Zwei-Klick-Lösung. Erst nach dem zweiten Klick, mit welchem der Besucher einwilligt, fließen Daten an den Anbieter der Videoplattform.
Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde können öffentliche Stellen „in der Regel nicht rechtmäßig auf einwilligungsbasierten Videoplattformen präsent sein. Dies insbesondere dann nicht, wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit den Videoplattformbetreibenden besteht.“ Das ist vergleichbar zur Nutzung von Plattformen wie Twitter, Facebook und Instagram für Auftritte von Behörden. Im Fall, dass eine einwilligungsbasierte Videoplattform genutzt wird, muss auch eine einwilligungsfreie, datenschutzkonforme Alternative angeboten werden.
Auch bei fremden Videos ist „Videos selbst hosten“ die datenschutzfreundlichste Lösung. Geprüft werden sollte bei einer Einbindung von externen Websites immer, ob es eine Möglichkeit gibt, dieses ohne eine Datenübermittlung an die Videoplattform zu tun. Liegt das Video auch bei einer Plattform wie PeerTube vor, sollte dieses als Quelle für die Einbettung genommen werden. Werden Inhalte von anderen Websites oder von kommerziellen Videoplattformen eingebunden, empfiehlt sich auch hier immer eine abgewandelte Version der Zwei-Klick-Lösung. Bevor Besucher ein derart eingebettetes Video starten können, wird ihnen ein Hinweis angezeigt, aus dem hervorgeht, dass es sich um ein externes Angebot handelt und dabei Informationen wie von welcher Website aus ein Video angesehen wird nebst weiteren Daten wie der IP an den Anbieter der Videoplattform bzw. die Website, von welcher das Video eingebettet wurde, fließen.
Bewertung
Diese Informationen sind auch für Schulen (als öffentliche Stellen) über Baden Württemberg hinaus von Bedeutung. Schulen binden häufig Videos, die auf YouTube liegen, in ihre LMS ein, um Inhalte zu vermitteln oder als Gegenstand des Lernens. Den meisten Schulen dürfte klar sein, dass YouTube problematisch ist. Möglichkeiten, ein Video einzubinden, ohne dass schon beim Aufruf der Seite im LMS, in welche es eingebettet ist, Daten abfließen, gibt es je nach Plattform bereits. Problematisch wird es jedoch spätestens, sobald das Video abspielt. Dann fließen in vielen Fällen Daten. Solange das LMS auf schulischen Endgeräten in der Schule, ohne Anmeldung an anderen nicht-schulischen Plattformen genutzt wird, fallen dabei für einen Anbieter wie YouTube keine verwertbaren Daten an. LMS werden in der Regel jedoch nicht nur in der Schule und nicht nur über schulische Endgeräte genutzt. Und dann lassen sich die abfließenden Daten einer identifizierbaren Person zuordnen. Mit einer Zwei-Klick-Lösung ist dieses Problem nicht lösbar, vor allem bei Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 16. Lebensjahres. Es bräuchte in diesem Fall dann einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Diese wiederum ist im Zusammenhang mit dem Unterricht als Pflichtveranstaltung problematisch, da die Freiwilligkeit anzuzweifeln ist.
Das heißt letztendlich kommen für Schulen für die Einbettung von Videos in ein LMS nur das Selbst-Hosten in Frage oder die Nutzung eines von öffentlicher Seite bereitgestellten Dienstleisters für das Hosting von Medien. Bei einigen davon können sogar selbst erstellte Videos hochgeladen und dann in ein LMS eingebettet werden. Je nach Anbieter sollte es hier sogar möglich sein, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Die Nutzung einer PeerTube Instanz ist datenschutzfreundlich, setzt aber eine Einwilligung voraus, wenn es nicht eine Instanz der Schule ist oder eine auf der Rechtsgrundlage eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung (AVV) genutzte. Videos, die unter einer Creative Commons Lizenz stehen oder Gemeingut sind, können ohne Probleme auf einem eigenen Server oder mit AVV beauftragten Server vorgehalten werden.
Werden Videos in den schulischen Internetauftritt eingebunden, ist die Schule nicht in gleicher Art eingeschränkt, solange es nicht um Informationen geht, für die es keine datenschutzfreundliche Alternative gibt. Trotzdem sollte sich jede Schule bewusst sein, dass Anbieter wie YouTube mit Blick auf Datenschutz die ungünstigste Alternative darstellen, um Videos auf der Schulhomepage einzubinden. Dass eine Schule dort sogar einen eigenen Kanal betreibt, scheidet nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde Baden Württemberg ohnehin aus.
Videos, ob fremde oder von einer Schule selbst erstellt, sind ein wichtiges Element für LMS wie etwa Moodle (z.B. Logineo NRW LMS und Mebis), da sie die Lernangebote dort medial anreichern können. Ein großes Problem ist dabei jedoch der Speicherort der Videos. Hier müssen auch von Seiten der Länder Möglichkeiten geschaffen werden, die es Schulen erlauben, Videos datenschutzfreundlich für eine unterrichtliche Nutzung innerhalb von digitalen Lernangeboten bereitzustellen.