Alte Klassenbücher bei Ehemaligentreffen – im 31. Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde des Saarlandes

Schon im Juni veröffentlichte die saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ihren 31. Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2022. In diesem Bericht geht es neben Themen wie den Einsatz des OSS Messengers, der geplanten Einführung eines Digitalen Schulzeugnisses, die rechtssichere Begleitung der Lehrkräfte bei der Umsetzung der Digitalisierung, die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von behördlichen Datenschutzbeauftragten für die Schulen des Saarlandes auch um eine Beschwerde, die bei der Aufsichtsbehörde eingegangen war. Für ein Ehemaligentreffen hatte ein ehemaliger Schüler bei seiner Schule erfolglos versucht, sich die alten Klassenbücher aushändigen zu lassen, woraufhin er sich bei der Aufsichtsbehörde beschwerte. Die bestätigte, dass die Schule korrekt gehandelt hatte, da es im Schulgesetz und den zugehörigen Verordnungen keine Rechtsgrundlage gibt, welche es der Schule erlauben würde, die Klassenbücher auszuhändigen. Hinzu kommt, dass die Klassenbücher gemäß der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen nach Verlassen der Schule durch die Schüler gelöscht werden müssen. Geht es nur um die Adressen der ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler, etwa um das Ehemaligentreffen zu organisieren, so darf die Schule hier die Anschriften der ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler an den ehemaligen Schüler bzw. die ehemalige Schülerin herausgeben,  wenn dieser bzw. diese „sich schriftlich dazu verpflichten, die Anschriften zu keinem anderen Zweck zu verwenden.1Siehe hierzu § 4 Abs. 9 Satz 3 PersDatSchulV SL

Bewertung

Die Herausgabe von alten Klassenbüchern an Ehemalige einer Schule dürfte wohl in keinem Bundesland rechtlich zulässig sein. Anders sieht es mit den Anschriften der ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler aus. Im Saarland besteht für die Schule die Möglichkeit, diese Adressen herauszugeben, wenn der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, diese Daten zu keinem anderen Zweck zu verwenden. Das sieht in NRW völlig anders aus. Hier ist nicht einmal diese Möglichkeit vorgesehen. Wer hier die ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler zur Organisation eines Ehemaligentreffens kontaktieren möchte, kann sich nur des Adressmittlungsverfahrens bedienen. Dazu leitet die Schule den Kontaktwunsch selbst an die ehemaligen Schülerinnen und Schüler weiter und gibt diesen dann die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie den Kontakt wünschen oder nicht. Für die rechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern sollte man sich in den jeweiligen Schulgesetzen und Verordnungen kundig machen, bevor man sich an die Schule wendet. Alternativ besteht immer auch die Möglichkeit, Social Media Kanäle zu nutzen, über die heute viele Personen erreichbar sind.

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