Im Tätigkeitsbericht Datenschutz für das Jahr 2023 der Aufsichtsbehörde Sachsen kommt auch ein Fall zur Sprache, in welchem eine Schulleitung nach Fällen von Vandalismus in den Schultoiletten, eine Protokollierung von Toilettenbesuchen der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtsstunden mit Datum und Uhrzeit in den Klassenbüchern anordnete. Darüber informierten Sorgeberechtigte die Aufsichtsbehörde, die daraufhin die Schulleitung um Stellungnahme bat. Im Ergebnis kam die Landesdatenschutzbeauftragte zu dem Schluss, dass „eine Aufzeichnung der Toilettengänge, beschränkt auf die Unterrichtszeit, im vorliegenden Fall wegen der vorhergegangenen Vorfälle grundsätzlich zulässig„, die Aufzeichnung im Klassenbuch jedoch nicht angemessen ist. Stattdessen sollte die Aufzeichnung der Toilettengänge in Listen außerhalb der Klassenbücher erfolgen. Die Listen sollten darüber hinaus nach ein bis zwei Tagen vernichtet und die Maßnahme nach einem beschränkten Zeitraum auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Hallo,
das sind alles kurzfristige Maßnahmen. Wie sieht es mit prorammierbaren Zeitschlössern aus, die einen Chip zum Öffnen benötigen und in den Pausen generell auf sind?
Die Frage ist bei dem von Ihnen beschriebenen System, ob die Chips, welche es zum Öffnen der Toiletten außerhalb der Pausenzeiten benötigt, personalisiert sind oder nicht. Sind sie personalisiert, könnte es damit möglich sein, über den Schließzylinder auszulesen, wer die Toilette wann aufgeschlossen hat. Je nach Bundesland könnte das unzulässig sein. In NRW wäre das der Fall, wenn die Chips durch Lehrkräfte genutzt werden sollen.