Wie der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland Pfalz in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 mitteilte, erreichten ihn verschiedene Beschwerden von Lehrkräften, die sich im Landesportal „Versetzung Online“ registrierten. Im Portal, dass jetzt ADD3Portal heißt, registrieren bzw. melden sich Lehrkräfte mit ihrer Personalnummer an. Bei der Registrierung löste dieses eine Meldung an die Schulleitung aus. In Einzelfällen sprachen Schulleitungen ihre Lehrkräfte dann auf ihren angeblichen Versetzungswunsch direkt an. Mit der Übermittlung der Lehrerdaten an ihre Schulleitungen sollte, wie der LFDI ermittelte, die Echtheit der angemeldeten Personen überprüft werden. Nach Einschätzung des LFDI war es „aus technisch-organisatorischer Sicht […] jedoch nicht geboten, bei der Passwortvergabe für die Registrierung zum Portal die Schulleitungen zu beteiligen.“ Der Registrierungsprozess wurde aufgrund der Eingaben des LFDI datenschutzkonform umgestellt.
Abschließend findet noch ein Datenschutzvorfall im Zusammenhang mit dem jetzt veränderten Registrierungsprozess Erwähnung. Eine Schulleiterin hatte die Informationen bezüglich der Versetzungswilligkeit einer Lehrerin, welche sie so erhalten hatte, an Dritte weitergegeben. Vom LFDI erhielt sie dafür eine Rüge.
Bewertung
Der Fall ist insofern interessant als dass er zeigt, Programmierer machen sich durchaus Gedanken über technische und organisatorische Maßnahmen, um den Schutz und die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Gut gedacht ist aber nicht immer auch gut gemacht, wenn gerade die gewählten Maßnahmen selbst zu einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten führen. Die Schulleiterin des zusätzlich erwähnten Falles kann von Glück reden, dass sie kein privates Unternehmen führt. Dann nämlich wäre es vermutlich nicht nur bei einer Rüge geblieben. Gem. Art. 58 Abs. 2 b DS-GVO kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen eine Verwarnung bzw. Rüge aussprechen. Die Rüge oder Verwarnung ist eine der mildesten Formen der Abhilfemaßnahmen, die eine Aufsichtsbehörde ergreifen kann. Sie dient dazu, den Verantwortlichen auf einen Verstoß aufmerksam zu machen und erschöpft die Möglichkeiten einer Aufsichtsbehörde gegenüber Schulen als öffentlichen Stellen in einem solchen Fall letztlich auch.