Ende 2025 wurde in Baden Württemberg das Schulgesetz um eine Neuregelung innerhalb von § 113a Verarbeitung von Schülerindividualdaten erweitert. Diese sieht in Abs. 3 vor, dass allen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Identifikationsnummer zugeordnet wird, welche ab dem Schuljahr 2027/28 mit einem Kerndatensatz eingeführt werden soll. Das Besondere an dieser individuellen Identifikationsnummer ist ihre Gültigkeit für die gesamte schulische Laufbahn. Die individuelle Identifikationsnummer kann auf zwei Wegen entstehen. Sie wird entweder zu Beginn der Schullaufbahn erzeugt oder sie wird, sofern es eine bereits existente allgemeine IdNr nach § 6 Abs. 1 IDNrG gibt, von der Schule abgerufen. Für die Dauer der Schullaufbahn existiert diese individuelle Identifikationsnummer dann an zwei Stellen, einmal an der Schule, welche der Schüler bzw. die Schülerin besucht und dann in einem zentralen Schülerpool. Da die Nummer von zwei Stellen verarbeitet wird, gibt es auch zwei Verantwortlichkeiten. Zuordnung und Verwaltung der Identifikationsnummer erfolgen in Verantwortung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW). Die Schule bleibt wie zuvor verantwortlich für die personenbezogenen Daten ihrer Schülerinnen und Schüler, welche nun verknüpft mit der individuellen Identifikationsnummer verarbeitet werden. Schulen speichern die individuellen Identifikationsnummern solange die Person eine Schule besucht bzw. vollzeitschulpflichtig ist. Sobald dieses nicht mehr zutrifft und 5 Jahre seit dem Ende des Schulbesuchs vergangen sind, löschen alle Schulen die individuelle Identifikationsnummer.
Es werden mehrere Zwecke angegeben, für welche Schülerinnen und Schülern die individuelle Identifikationsnummer zugeordnet wird:
- Übermittlung von Daten bei einem Schulwechsel an die aufnehmende Schule,
- Schulübergreifende Verwaltung beim zeitgleichen Besuch mehrerer Schulen,
- die Erkennung von Mehrfachbewerbungen an Schulen und
- die Nachvollziehbarkeit von Bildungsgängen.
Neben der individuelle Identifikationsnummer wird allen Schülerinnen und Schüler in Baden Württemberg nach den neuen Regelungen auch ein für die gesamte Schulzeit geltendes individuelles Pseudonym zugeordnet. Für die Erstellung über einen technischen Prozess zuständig ist das IBBW. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass nur die Schule den zu einem Pseudonym gehörenden Datensatz einsehen kann, sofern dies im Rahmen eines Prüfprozesses zur Plausibilisierung statistischer Daten erforderlich ist, etwa um fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Datensätze überprüfen und korrigieren zu können.1Dabei kann beispielsweise kontrolliert werden, ob Angaben zur Klassenstufe, zu Schulwechseln oder zu Abschlüssen logisch zusammenpassen oder ob versehentlich doppelte Meldungen derselben Schülerin oder desselben Schülers vorliegen.
Im Gesetzestext wird angegeben welche pseudonymisieren Daten das IBBW erheben, abrufen, nutzen, verknüpfen und auswerten darf:
- Ergebnisse von Lernstandserhebungen,
- Abschlussdaten,
- Leistungsbewertungen,
- Daten zur Nutzung schulischer Angebote,
- Angaben zum sozialen Umfeld,
- Sprach- und Migrationshintergrund, sowie
- bestimmte soziale und emotionale Kompetenzen.
Die Verarbeitung der pseudonymisierten Daten durch das IBBW ist zulässig, um mit wissenschaftlichen Methoden zu untersuchen,
- wie erfolgreich Schulen und Unterricht sind,
- wie sich Leistungen und Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern entwickeln,
- welche Fördermaßnahmen wirken,
- welche Faktoren schulischen Erfolg beeinflussen und
- wie das Schulsystem verbessert werden kann.
Ziel ist es, Entwicklungen über längere Zeit wissenschaftlich nachvollziehen zu können, ohne dass bei den Auswertungen unmittelbar die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler sichtbar ist.
Die Ergebnisse dürfen anschließend Schulen, Schulaufsicht und Kultusministerium zur Qualitätsentwicklung und für bildungspolitische Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden, dies allerdings nur anonymisiert oder in zusammengefasster Form, und in dem Umfang, in welchem die Ergebnisse die jeweilige Instanz betreffen.
Alle zuvor genannten pseudonymisierten Schülerdaten dürfen auch an das Statistische Bundesamt für den Zensus sowie an die Kultusministerkonferenz für ein bundesweites Bildungsverlaufsregister und für bestimmte Förderprogramme übermittelt werden.
Wie genau die pseudonymisierten Daten erhoben, aufbereitet, verknüpft, verarbeitet, übermittelt, bereitgestellt und für die beschrieben Zwecke genutzt werden, legt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung fest.
Die Einführung der individuellen Identifikationsnummer war politisch nicht unumstritten. Die Landesregierung reagierte am 28.04.2024 mit einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport auf die Einführung einer Schüler-ID in Baden-Württemberg.pdf auf eine Anfrage der Opposition mit 15 Fragen. Dabei ging es vor allem um datenschutzrechtliche und technische Fragen, die insbesondere Risiken einer langfristigen Nachverfolgbarkeit von Bildungsbiografien, mögliche spätere Zweckausweitungen sowie die Frage, wie die Pseudonymisierung und der Schutz personenbezogener Schülerdaten technisch umgesetzt werden sollen, betrafen.
Die Stellungnahme der Landesregierung beinhaltet auch eine Antwort des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg auf den Antrag. Der LfDI erinnert darin zunächst an Versuche aus der Vergangenheit, eine zentrale Schüler-ID einzuführen, und verweist auf entsprechende Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde. Für den LfDI stellt das geplante Vorhaben einen umfassenden und tiefgehenden Grundrechtseingriff dar, der deshalb „verfassungs-, statistik- sowie datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen müsste“.
Er äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der langfristigen und schulübergreifenden Nachverfolgbarkeit von Bildungsbiografien durch eine dauerhafte individuelle Schüler-ID. Je mehr Daten mit einer solchen individuellen Schüler-ID verknüpft und möglicherweise auch nur pseudonymisiert verarbeitet oder veröffentlicht werden, desto größer wird das Risiko, die dahinterstehende Person wieder identifizieren zu können. Kritisch gesehen werden vom LfDI außerdem mögliche spätere Zweckausweitungen, also die Gefahr, dass die Kennnummer künftig auch für weitere Verwaltungs- oder Kontrollzwecke genutzt werden könnte.
Deshalb fordert der LfDI vom Kultusministerium insbesondere eine strikte technische und organisatorische Trennung zwischen personenbezogenen Verwaltungsdaten und statistischen Auswertungen. Außerdem verlangt er, dass die Pseudonymisierung wirksam umgesetzt, Zugriffsrechte klar begrenzt und Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Personenbezugs technisch abgesichert werden. Darüber hinaus fordert er detaillierte technische Konzepte und Schutzmaßnahmen, bevor das System eingeführt wird.
Insgesamt wird aus der Stellungnahme des LfDI deutlich, dass er die Notwendigkeit einer dauerhaften individuellen Schüler-ID für die vorgesehenen Zwecke nicht als selbstverständlich ansieht und insbesondere auf erhebliche datenschutzrechtliche Risiken hinweist.
Bewertung
Die Entwicklungen in Baden Württemberg sind insbesondere deshalb interessant, weil derartige Vorhaben von Datenschutzaufsichtsbehörden aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe und der möglichen erheblichen datenschutzrechtlichen Risiken insgesamt kritisch begleitet werden. Fraglich ist letztlich auch, ob die mit der Einführung zentraler Schüler-IDs in Baden Württemberg und anderen Bundesländern verfolgten Zwecke den Einsatz einer solchen dauerhaften individuellen Kennnummer tatsächlich erforderlich machen. Laut Wikipedia Artikel zum Thema Schüler-ID hatte es in der Vergangenheit auch in NRW mit dem Projekt „Schülerdatei“ den Versuch gegeben, eine Schüler-ID einzuführen, der dann 2006 nach Wiederstand durch die LfDI NRW jedoch aufgegeben wurde.
Das Thema ist für NRW damit noch lange nicht am Ende, denn auch die Koalitionsvereinbarung der aktuellen Regierung sieht laut dem deutschen Schulportal die Einführung einer bundesweiten Schüler-ID zur Schaffung eines Bildungsverlaufsregisters (BVR) vor. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:
„Unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten wollen wir gemeinsam mit den Ländern für die nächste Dekade relevante und messbare Bildungsziele vereinbaren und eine datengestützte Schulentwicklung und das Bildungsverlaufsregister schaffen. Die Einführung einer zwischen den Ländern kompatiblen, datenschutzkonformen Schüler-ID unterstützen wir und ermöglichen die Verknüpfung mit der Bürger-ID.“
Laut dem Beitrag des deutschen Schulportals einigten sich Bund und Länder im März 2026 auf eine Roadmap, nach der man „nun gemeinsam die Einrichtung einer Bildungsverlaufsstatistik vorantreiben“ will. Datenschutz ist und bleibt dabei jedoch ein zentrales Thema. Die Bertelsmann Stiftung, welche Ideen zum Thema ausgearbeitet hat, geht im November 2025 in der Schrift Bildungsverlaufsregister und Schüler-ID in Deutschland – Status quo und Gelingensbedingungen.pdf auf den Stand der Entwicklung des Themas – welches in Deutschland seit mehr als 20 Jahren debattiert wird – ein. Nach Einschätzung der Stiftung ist ein Bildungsverlaufsregister datenschutzkonform umsetzbar, trotz der von der Datenschutzkonferenz (DSK) 2024 geäußerten Bedenken. Man sieht aber eine abschließende Antwort bei den Aufsichtsbehörden und weist darauf hin, dass diese von der konkreten Ausgestaltung des BVR abhängen wird.