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Wann dürfen Schulen Einblick in Aufnahmen auf Schüler-Smartphones nehmen?

Posted on 11. Juni 202612. Juni 2026 by mrtee

In ihrem  31. Tätigkeitsbericht beschäftigt sich die LDI NRW auch mit einem für Schulen recht brisanten Thema, Aufnahmen auf Schüler-Smartphones. Im Schulalltag kommt es immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler Aufnahmen machen, teilweise heimlich, und diese unmittelbar weiterleiten oder in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Fälle, in denen Lehrkräfte ohne ihr Wissen gefilmt werden, um sie online bloßzustellen, sind dabei keine Einzelfälle. Auch Mitschülerinnen und Mitschüler können betroffen sein. Die Aufnahmen reichen von dokumentierten Verstößen gegen schulische Regeln bis hin zu strafrechtlich relevanten Handlungen.

2025 musste sich die Aufsichtsbehörde offensichtlich mit dem Thema beschäftigen und nimmt deshalb den Tätigkeitsbericht zum Anlass über die Rechtslage aufzuklären. Sie verweist außerdem auf einen umfangreichen Beitrag zum Thema auf der Website der Aufsichtsbehörde.

  1. Auch für Schülerinnen und Schüler gilt: wollen sie in der Schule ihre Mitschüler oder Lehrkräfte aufnehmen, so setzt das deren Einwilligung voraus.
  2. Auch eine Weitergabe oder Veröffentlichung setzt eine Einwilligung voraus – außer die Aufnahmen werden „später ausschließlich im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt […] (sog. Haushaltsausnahme).„

Im Folgenden erklärt der Beitrag mit Blick auf NRW, welche Rechte die Schule bezüglich einer Einsichtnahme in Aufnahmen auf Schüler-Smartphones hat und begründet dieses mit der sogenannten Generalklauses, § 120 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW, welche es der Schule erlaubt die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verarbeiten. Der Beitrag vertritt die Auffassung, dass die Schule bei Regelverstößen von Schülerinnen und Schülern berechtigt ist und bei strafrechtlich relevantem Verhalten möglicherweise sogar verpflichtet sein kann, den zugrunde liegenden Sachverhalt aufzuklären – auch dann, wenn sich dieser nicht unmittelbar in der Schule ereignet hat –, um anschließend geeignete pädagogische Maßnahmen zu ergreifen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Schule verfahren kann, wenn es einen Verdacht gibt, dass sich auf einem Schüler-Smartphone Aufnahmen befinden, welche durch einen Regelverstoß entstanden sind oder einen solchen dokumentieren.

  1. Gibt der Schüler oder die Schülerin seine bzw. ihre freiwillige Zustimmung, darf die Schule:
    • Einblick in diese Aufnahmen nehmen,
    • Aufnahmen im Rahmen des Erforderlichen als Beweise sichern, und
    • die (gesicherten) Aufnahmen den für pädagogische Maßnahmen an der Schule zuständigen Personen gegenüber zugänglich machen.
  2. Wird die Zustimmung verweigert und die Schule hat einen begründeten Verdacht, dass sich auf dem Smartphone strafrechtlich relevante Inhalte befinden, kann die Schule:
    • die Polizei hinzuziehen, welche die rechtlichen Befugnisse besitzt, die Inhalte des Smartphones einzusehen und gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten.

Mit Blick auf mögliche Datenschutzverstöße durch Schülerinnen und Schüler mit ihren Smartphones rät die LDI NRW zur Prävention und begrüßt die Initiative des MSB, durch welche Schulen angehalten sind, sich selbst Smartphone-Regeln zu geben und diese zum Bestandteil der Schulordnung zu machen.

Bewertung

Regelverstöße mit Smartphones sind ein Dauerthema an Schulen. In den meisten Fällen geht es lediglich um die nicht erlaubte Nutzung der Geräte während der Unterrichtszeiten. Mitunter jedoch werden mit den Geräten auch Aufnahmen angefertigt, zumeist heimlich, die dann ohne Zustimmung der Betroffenen weitergegeben oder sogar auf Social Media Plattformen veröffentlicht werden. Erhält die Schule Kenntnis von solchen Aufnahmen und der Weitergabe oder Veröffentlichung, ist sie zum Handeln verpflichtet. Genau an der Stelle wird es schwierig. Nur wenn Schülerinnen und Schüler kooperieren, kann die Schule Einblick nehmen in die Aufnahmen. Oft ist das jedoch nicht der Fall. Sie darf das Smartphone ohne Zustimmung nicht einmal einbehalten, um dann den Schüler oder die Schülerin im Beisein der Eltern erneut aufzufordern, Einblick in die Aufnahmen gewähren. Es bleibt in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Dieser Schritt setzt allerdings voraus, dass die Schule einen begründeten Verdacht auf strafrechtliche relevante Aufnahmen auf dem Smartphone hat.

In manchen Fällen erhalten Schulen auch Kenntnis von Aufnahmen auf Schüler-Smartphones, die zwar nicht in der Schule angefertigt wurden, jedoch mutmaßlich strafrechtlich relevante Inhalte haben. Auch in solchen Fällen sollte die Schule reagieren und die Polizei einschalten. Pädagogische Maßnahmen muss die Schule hier jedoch nur ergreifen, wenn die in den Aufnahmen dokumentierten strafbaren Handlungen einen schulischen Bezug haben, etwa die Gefährdung von Mitschülerinnen und -schülern. Siehe hierzu auch Bass BASS 18 – 03 Nr. 1 – Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Hinweis: in anderen Bundesländern sind Abweichungen in den rechtlichen Regelungen zu diesem Thema möglich.

Was für Smartphones gilt, gewinnt zunehmend auch bei einem verwandten Thema Bedeutung – Smartglasses, mit denen es noch einfacher ist, heimlich Aufnahmen anzufertigen. Siehe dazu den Beitrag Smartglasses in der Schule.

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