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FAQ zu Datenschutz & Schule der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten

Posted on 12. August 202612. August 2026 by mrtee

Auf der Website der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (SDTB) findet sich jetzt auch eine Sammlung von Fragen und Antworten zum Datenschutz in der Schule. Diese erläutert die datenschutzrechtlichen Anforderungen im schulischen Alltag und gibt Hinweise zum Schutz der personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften sowie weiteren an Schule Beteiligten. Die Fragen und Antworten gliedern sich dabei in drei große Themenfelder. Einmal geht es um Kommunikation, dann um Fotografieren und Filmen und zuletzt um andere Themen im Zusammenhang mit dem schulischen Datenschutz. Die Fragen orientieren sich, so kann man einigen Formulierungen entnehmen, an der Beratungspraxis der SDTB und ähneln Fragen, wie sie auch von einigen anderen Aufsichtsbehörden in Informationen für Schulen oder den Tätigkeitsberichten behandelt werden. Antworten werden mit Rechtsgrundlagen aus der DS-GVO und dem sächsischen schulischen Datenschutzrecht begründet.

Bewertung

Wenn Aufsichtsbehörden sich die Mühe machen, wichtige Fragen und Antworten auf ihrer Website für Schulleitungen, Lehrkräfte, Schüler und Eltern zu veröffentlichen, dann ist dieses sehr zu begrüßen, da es Klarheit bei häufigen Fragen schaffen kann. Veröffentlichung dieser Art sind aber auch noch aus einem anderen Grund von Interesse, denn sie machen auch aufmerksam auf unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern. Dies wird deutlich bei einer der Fragen, in der es darum geht, ob es erlaubt ist, Einzelnoten von Klassenarbeiten bezogen auf den/die jeweilige/n Schüler/in vor der Klasse bekanntzugeben. In NRW gibt es hierzu beispielsweise keine ausdrückliche schulrechtliche Regelung und nach Auffassung der Autorin des Wingen-Kommentars zum Schulgesetz NRW115. Erg.-Lfg., SchulG NRW-Kommenlar, März 2015, Katernberg ist die Bekanntgabe individueller Noten vor der Klasse datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht der Regelfall. Sie verweist darauf, dass das Schulgesetz den Schutz der individuellen Leistungsdaten betont und Auskunfts- und Einsichtsrechte grundsätzlich nur den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern einräumt (§ 120 Abs. 7 SchulG NRW). Zudem verpflichtet § 44 Abs. 2 SchulG NRW Lehrkräfte, den individuellen Leistungsstand gegenüber den Betroffenen zu erläutern. Da hierfür eine öffentliche Bekanntgabe regelmäßig nicht erforderlich ist, kommt diese nach Auffassung der Autorin nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie im konkreten Einzelfall aus pädagogischen Gründen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist. Das ist in Sachsen anders, wo die Schuldatenschutzverordnung ausdrücklich vorsieht, dass die Bekanntgabe von Noten vor der Klasse im pflichtgemäßen Ermessen der Lehrkraft zulässig sein kann. Dort heißt es unter II 3b VwV Schuldatenschutz

„Die personenbezogene Bekanntgabe und Erörterung von Noten in der Klasse, im Kurs oder in der Gruppe liegt im Ermessen des Lehrers.“

Die Erläuterung der SDTB für diese Regelung ist vergleichbar der Begründung für Ausnahmen im Wingen-Kommentar: „So kann es pädagogisch gerechtfertigt sein, Benotungen (z. B. als besondere Würdigung) vor dem Klassenverband bekannt zu geben.“

Der Link zur FAQ ist auch in der Sammlung von Datenschutz-Links auf der Hauptseite (Nachlesen & Ressourcen) unter Kategorie 5 – andere Bundesländer zu finden.

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