Am 28.09.2022 veröffentlichte die LDI NRW eine Schrift mit dem Titel Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt, in welchem die jüngsten Änderungen im Schulgesetz NRW und den beiden Verordnungen zur Datenverarbeitung dargestellt, erläutert und auch bewertet werden. Die Schrift ist ein für Schulen wichtiges und hilfreiches Dokument, welches bei Fragen zu Themen wie den rechtlichen Zuständigkeit von Schule, Schulträger, Datenschutzbeauftragtem, Schulministerium und Aufsichtsbehörde, den Grenzen der Einwilligung und der Nutzung von Videokonferenz und Messengerdiensten im Unterricht Klarheit schafft. Auch auf die Einschränkung der Nutzung von privaten Endgeräten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule, sofern Dienstgeräte zur Verfügung gestellt wurden, geht die Schrift ein. Bezüglich in der Schule genutzter digitaler Plattformen beschreibt die Schrift die datenschutzrechtlichen Anforderungen, welche von diesen erfüllt werden müssen, damit sie datenschutzkonform und in Übereinstimmung mit den spezialgesetzlichen Rechtsvorgaben aus dem Schulgesetz NRW um Unterricht genutzt werden können. Dieses sicherzustellen, ist Aufgabe des Verantwortlichen, also der Schulleitung. Die Aufsichtsbehörde berät und unterstützt Schulen aber, so stellt man klar, . Für viele Leser neu sein werden die datenschutzrechtlich veränderten Zuständigkeiten, welche bei der Nutzung von (gegen Entgelt) bereitgestellte Videokonferenz Dienste und Messenger Dienste seit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) und Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) Ende 2021 gelten. Auf die Nutzung derartiger Plattformen selbst wirken sich diese Änderungen nicht aus. Die Informationen gem. Art. 13 DS-GVO, zu welchen Schulen verpflichtet sind, bedürfen jedoch einer Anpassung, da für die Verarbeitung der Metadaten, welche bei der Nutzung von Plattformen, die den neuen Regelungen unterliegen, jetzt der Anbieter verantwortlich ist anstelle der Schule. Die Schule selbst bleibt datenschutzrechtlich jedoch weiterhin für die Inhalte einer Videokonferenz, einen damit einhergehenden Chat und die Verarbeitung von E-Mail Adressen, über die Plattform, um Teilnehmer einzuladen, verantwortlich. Sehr interessant für viele Schulen dürften die Aussagen der Aufsichtsbehörde auf der vorletzten Seite sein, da es hier um die Nutzung von Plattformen wie Microsoft 365 geht. Die Linie, welche die LDI NRW hier fährt, unterscheidet sich letztlich nur geringfügig von der anderer Aufsichtsbehörden. Wenn eine Plattform nicht datenschutzkonform genutzt werden kann und ein angemessenes Schutzniveau bietet, kann sie nicht für den Unterricht genutzt werden. Gelingt es Schulen nicht, (durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen) ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen sie die Nutzung der Plattformen einstellen. Die Zeiten der Pandemie, in welchen die Umstände dieses nicht zuließen, sind vorüber. Die Aufsichtsbehörde macht deutlich, dass sie (zumindest aktuell) keine massenhaften Kontrollen aller Schulen beabsichtigt, behält sich diese jedoch für Einzelfälle vor. Das könnte dann der Fall sein, wenn es eine Beschwerde gibt. Anstelle von Untersagungen und Verboten setzt die LDI NRW „schwerpunktmäßig auf Überzeugungsarbeit bei den Verantwortlichen.“ Auch damit unterscheidet sie sich letztlich kaum vom Ansatz anderer Aufsichtsbehörden. In Baden Württemberg konnte die Aufsichtsbehörde bereits die Mehrheit der Schulen, zu denen Beschwerden bezüglich der Nutzung von Microsoft 365 vorlagen, durch Beratung und Überzeugungsarbeit zu einem Wechsel bewegen.
Bewertung
Mit dieser Veröffentlichung hat die Aufsichtsbehörde NRW nicht nur ein für Schulen hilfreiches Dokument veröffentlicht, sondern auch öffentlich Stellung bezogen zu den datenschutzrechtlichen Anpassungen, welche Ende 2021 und Anfang 2022 durch den Landtag NRW verabschiedet wurden. Es wird deutlich, dass sie mit den von ihr angeregten Änderungen zufrieden ist. Der Grundstein ist gelegt und auf diesem Fundamentum kann nun aufgebaut werden. Schulen sollten sich dieses Dokument ablegen und es bei Unsicherheiten konsultieren. Viele Fragen werden hier gut beantwortet. Typisch für eine Aufsichtsbehörde verwendet der Text jedoch auch in der juristischen Fachsprache gängige Formulierungen, die im Alltag teilweise eine andere Bedeutung haben können. Beispiele dafür sind etwa grundsätzlich, in der Regel, in aller Regel, regelmäßig, regelmäßig keine und regelmäßig nicht. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Dokument findet sich im Beitrag LDI NRW Schrift zu Unterricht und Datenschutz – Oktober 2022.
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