NRW veröffentlicht Gesetzesentwurf 16. Schulrechtsänderungsgesetz

Am 09.12.2021 veröffentlichte das Ministerium für Schule und Bildung NRW nun endlich den Gesetzesentwurf zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz. Dieser wird durch eine Pressemitteilung und ein Faktenblatt ergänzt. Mit Bezug zum Thema Datenschutz sind die folgenden Änderungen von Bedeutung:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung“.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

29. § 120 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Aufgabenerfüllung“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.“

30. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.“

b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ und die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

Ergänzt werden die Angaben zu den geplanten Änderungen durch eine Begründung zu jeder vorgesehenen Änderung.

Bewertung

Überraschungen hält der Gesetzesentwurf nicht mehr bereit, da die meisten Details bereits aus anderen Quellen bekannt waren. Bisher ist der Gesetzesentwurf zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz noch ein Entwurf. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass er im nächsten Jahr verabschiedet wird. Die Bedingungen für die Nutzung digitaler Medien im Unterricht werden sich dadurch auf jeden Fall verbessern, da die Ergänzungen für mehr Rechtssicherheit sorgen. Was nun noch fehlt, ist der Entwurf zur Änderung der beiden Verordnungen zur Datenverarbeitung.

Interessant ist die Nennung von Logineo NRW im Zusammenhang mit den neuen Rechtsgrundlagen für die verpflichtenden Nutzung von Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen, da bei Logineo NRW in der aktuellen Version eine Einwilligung erforderlich ist, die Freiwilligkeit voraussetzt.

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