Mit Datum vom 20.12.2021 wurde die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2021 Nr. 86 veröffentlicht. Die Änderungen treten mit Datum vom 13.12.2021 in Kraft. Die Veröffentlichung der Neufassung von VO-DV I und II in der BASS steht aktuell noch aus.
VO-DV I: https://bass.schul-welt.de/101.htm (Stand: 13.12.21)
VO-DV II: https://bass.schul-welt.de/1393.htm (Stand: 13.12.21)
Hallo Dirk,
in der neuen VO-DV I, Anlage1, Abschnitt A wird unter 1.4 Erreichbarkeit nun eine schulische E-Mail-Adresse aufgeführt. Ergibt sich daraus, dass die Schule den SchülerInnen ohne Einwilligung eine E-Mail-Adresse mit Klarnamen im IT-System zuweisen darf? Würde mich über deine Einschätzung freuen:
Die Zulässigkeit der Verarbeitung einer schulischen E-Mail Adresse ist so neu nicht. Sie wurde bereits mit durch Verordnung vom 9. Februar 2017 eingeführt. Die Schule darf also eine schulische E-Mail Adresse für jede Schülerin und jeden Schüler erstellen und verarbeiten. Das schließt auch, die Zuweisung einer solchen in einer Plattform wie beispielsweise Logineo NRW LMS ein. Eine schulische E-Mail Adresse ist so nutzbar, um Nutzerkonten in einer Plattform wie Logineo NRW LMS zu erstellen. Anders sieht es hingegen mit der Nutzung dieser E-Mail Adresse durch die Schülerinnen und Schüler aus. Momentan gibt es noch keine Rechtsgrundlage, mit welcher Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden können, eine schulische E-Mail Adresse zum Abruf von E-Mails zu nutzen. Das sollte sich allerdings mit der Neufassung des Schulgesetzes NRW ändern, wenn Schulen auch personenbezogene Daten im Rahmen der Nutzung einer Arbeits- und Kommunikationsplattform verarbeiten dürfen und diese Plattform verpflichtend eingeführt wird. Bei Logineo NRW ist die verpflichtende Nutzung einer schulischen E-Mail Adresse momentan aufgrund der mitbestimmten Dienstvereinbarung, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung vorsieht, nicht möglich.