Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen

Am 14. Juli 2022 hat das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eine Bekanntmachung zum Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen1BayMBl. Nr. 435 veröffentlicht. Diese besteht aus 11 Punkten und Unterpunkten sowie vier Musterformularen zur Einholung der Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (einschließlich Fotos) im Anhang.

Direkt unter Punkt 1 wird der Zweck der Bekanntmachung beschrieben. Es geht um Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus  für die staatlichen Schulen in Bayern, die beim Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Wie in anderen Bundesländern, so gibt es auch in Bayern datenschutzrechtliche Vorgaben im Schulgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften2Siehe hierzu §46 BaySchO und Anlage 2 (zu § 46) sowie Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Die Bekanntmachung zum Vollzug des Datenschutzrechts ergänzt und konkretisiert diese Vorgaben. So sind Schulen laut Punkt 2 gehalten, eine Datenschutz-Geschäftsordnung zu erstellen, in der es vor allem um die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten in der Schule und verfahrensrechtliche Abläufe geht. Dafür ist ein vom Staatsministerium zur Verfügung gestelltes Muster verpflichtend zu nutzen. Unter Punkt 3 geht es dann um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gem. Art. 6 DS-GVO. Dabei geht es zunächst um die grundlegenden Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schule, bevor es dann um besondere Verarbeitungssituationen geht. Dazu gehört die Veröffentlichung von Kontaktdaten der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals. Anders als z.B. in NRW dürfen nur die dienstlichen Kontaktdaten3„(Name, Namensbestandteile, Vorname(n), Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Telefonnummer, dienstliche E-Mail-Adresse)“ von Personen, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, etwa auf der Schulhomepage. Vertretungspläne und Sprechstundenverzeichnisse dürfen „nur im schulinternen passwortgeschützten Bereich im erforderlichen Umfang“ veröffentlicht werden, nicht jedoch im öffentlich zugänglichen allgemeinen Teil der Schulhomepage.4Die Formulierung des Textes unter 3.2.2 mit „grundsätzlich“ und „in der Regel“ lassen jedoch begründete Ausnahmen durchaus zu. Ein weiterer Punkt unter den besonderen Verarbeitungssituationen ist die Videoüberwachung an Schulen. Die Vorgaben sind hier sehr restriktiv bzw. die Hürden für den Einsatz sehr hoch. Ausnahmen könnten „Gefahrensituationen“ sein. Dann aber ist eine Prognose für den Einzelfall zu erstellen5Die Gefahrsituation, die die Videoüberwachung begründet, ist anhand einer Einzelfallprognose zu beurteilen. und es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Alles muss gut begründet und dokumentiert werden. Sind Bereiche des Personals betroffen6z. B. in Verwaltungsgängen, Lehrerzimmern oder Kaffeeküchen, muss der Personalrat beteiligt werden. Einen weiteren Punkt stellt das Thema Nutzung privater Endgeräte für dienstliche Zwecke dar. Vergleichbar der Regelung in NRW ist die Nutzung von privaten Endgeräten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule untersagt. Eine Ausnahme ist nur möglich, sofern von der Schule kein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung des privaten Endgerätes ist dann anzuzeigen. Der nächste Hauptpunkt beschäftigt sich mit dem Thema Einwilligung. Grundsätzlich gilt hier wie überall: liegt keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen, die freiwillig, zweckgebunden und informiert einzuholen ist und jederzeit widerrufen werden kann. Dabei wird deutlich gemacht, dass die Einwilligung nur bestimmte Lücken in Regelungen füllen kann7Die Einwilligung kann daher allenfalls bei „Lücken“ der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Datenverarbeitung (dazu Nr. 3.1) eingeholt werden. und nicht geeignet ist, unzulässige Datenverarbeitungen8Sperrwirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zu legitimieren. Unter Einwilligung wird auch das Thema Foto-, Ton- und Videoaufnahmen behandelt. Hier ist in den meisten Fällen eine Einwilligung erforderlich, da es hier für keine Rechtsgrundlage gibt. Hingewiesen wird dabei auch darauf, dass die Anfertigung von Foto-, Ton- und Videoaufnahmen mit privaten Endgeräten der Lehrkräfte „grundsätzlich“ nicht zulässig ist.9Das Grundsätzlich lässt aber auch hier durchaus Ausnahmen zu. Eine Aussage gibt es auch zur Weitergabe an außerschulische  Stellen. Hier ist eine Einwilligung für den Einzelfall erforderlich. Ausgenommen von der Einwilligungspflicht im Bereich Foto-, Ton- und Videoaufnahmen sind temporäre Aufnahmen für den pädagogischen Einsatz. Sind „die Aufnahmen zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich,“ bedarf es keiner Einwilligung, da dann Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG als Rechtsgrundlage greift. Schulen sind hier jedoch gehalten, die Erforderlichkeit mit Blick auf die pädagogische Relevanz zu überprüfen. Extra aufgegriffen wird auch das Thema Öffentlichkeitsarbeit der Schule. Hier ist die Einwilligung der Betroffenen immer erforderlich. Unter Punkt 5 geht es um die Erfüllung der Informationspflichten. Auch hier gibt es ein verbindliches Muster des Staatsministeriums, welches Schulen an ihre Gegebenheiten anpassen können. Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass die Informationen zur Datenverarbeitung vom Impressum getrennt dargestellt werden müssen. Punkt 6 befasst sich mit den Betroffenenrechten, Punkt 7 mit Auftragsverarbeitung und Punkt 8 mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Auch bei letzterem gibt es für Schulen in Bayern wieder ein vom Staatsministerium verbindlich vorgegebenes Muster. Punkt 9 hat das Thema Datenschutzbeauftragte der Schulen und Beratung in Datenschutzfragen zum Inhalt und in Punkt 10 geht es um das sehr spezielle Thema Beschränkung von Zugriffen auf den konkreten Einzelfall.

Bewertung

Aus der Perspektive NRW sind die in der Bekanntmachung beschriebenen Vorgaben durchaus recht interessant. Viele Regelungen sind vergleichbar zu denen in NRW, sei es was die Erfüllung der Informationspflichten angeht, die Auftragsverarbeitung, die Betroffenenrechte, die Datenschutzbeauftragten, die Veröffentlichung von Vertretungsplänen und Sprechstundenverzeichnissen und die Nutzung von privaten Endgeräten durch Lehrkräfte. Es gibt jedoch auch einige deutliche Unterschiede. Dazu gehören diverse verbindlich vorgegebene Muster: für das Verfahrensverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, für Datenschutzhinweise im Internetauftritt und eine Datenschutz-Geschäftsordnung. Eine Datenschutz-Geschäftsordnung kennt man in NRW nicht einmal. Einige Schulen dürften sie eventuell als Bestandteil eines Datenschutz-Konzeptes haben.

Sehr interessant ist die bayrische Regelung zur temporären Foto-, Ton- und Videoaufnahmen für den pädagogischen Einsatz. Während man in NRW hierfür ohne eine Einwilligung nichts tun kann, sieht man in Bayern keine Erfordernis zur Einwilligung, wenn die Aufnahmen zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Das erinnert an die NRW Regelungen zum Einsatz von „Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form,“ deren Einsatz ebenfalls ohne eine Einwilligung möglich ist, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In Bayern ist man mit dem Wegfall der Einwilligung für temporären Foto-, Ton- und Videoaufnahmen für den pädagogischen Einsatz schon einen Schritt weiter als in NRW und vermutlich vielen anderen Bundesländern auch. Die Regelung ist sehr sinnvoll. Erfolgen Foto-, Ton- und Videoaufnahmen im Unterricht für pädagogische Zwecke und es dient dem Erziehungs- und Bildungsauftrag, so spricht nichts gegen eine solche Regelung, weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Persönlichkeitsrecht, zumal die Aufnahmen nur temporär sind und nicht veröffentlicht, sondern nur im Kreis der Betroffenen genutzt werden.

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