Zulassung der Berufung einer Lehrkraft gegen Rücknahme ihrer Bestellung zum Datenschutzbeauftragten abgelehnt

Am Oberverwaltungsgericht NRW wurde jetzt der Antrag einer Lehrkraft auf Zulassung der Berufung abgelehnt (AZ 6 A 70/22). Die Lehrkraft wollte damit die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (2 K 876/19) anfechten. Darin war es um die Rücknahme der Bestellung der Lehrkraft zum Datenschutzbeauftragten gegangen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung der Lehrkraft ab, weil keiner der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gegeben war. Die Lehrkraft konnte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wecken. Sie brachte keine schlüssigen Argumente gegen die Entscheidung vor und lieferte keine ausreichenden Darlegungen, warum das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein sollte. Alle Argumente welche die Lehrkraft betreffend der Rücknahme ihrer Bestellung als Datenschutzbeauftragter vorbrachte, das Handeln einer Behörde und das geltende Recht, ein Ermessensfehler und die Zuständigkeit, konnten das Oberverwaltungsgericht nicht überzeugen, eine Berufung zuzulassen.

Bewertung

Der Fall dürfte, wenn überhaupt, nur für behördlich bestellte schulische Datenschutzbeauftragter in NRW von Interesse sein. Ohne genauere Details zum eigentlichen Streitgegenstand kann man nur mutmaßen, worum es eigentlich ging. Eine Lehrkraft war zum Datenschutzbeauftragten bestellt und später abberufen worden. Mit dieser Abberufung war die Person nicht einverstanden, da sie hierin einen formalen Fehler der Zuständigen sah. Entsprechend war die Lehrkraft dagegen rechtlich vorgegangen und hatte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage eingereicht. Dort war man der Argumentation der Lehrkraft allerdings nicht gefolgt und damit hatte die Abberufung Bestand. In Folge hatte die Lehrkraft dann versucht, gegen diese Entscheidung vor der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht NRW in Berufung zu gehen. Dieses hatte dann jedoch die Berufung nicht zugelassen, da die Lehrkraft das Gericht nicht überzeugen konnte, die Entscheidung der vorherigen Instanz in Zweifel zu ziehen.

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