Dortmunder Gymnasium erhält Weisung der Bezirksregierung, die Nutzung von Google Workspace for Education einzustellen

Wie das Dortmunder Gymnasium an der Schweizer Allee am 15.03.2023 auf seiner Website die Schulgemeinde wissen lässt, wurde die Schule von der Bezirksregierung Arnsberg angewiesen, die Plattform Google Workspace for Education nach den Osterferien nicht weiter zu nutzen. Hintergrund ist der Ausgang eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Der Schule gegenüber wurde die Weisung damit begründet, dass Schulen nur vom Schulträger bereitgestellte Plattformen und Systeme nutzen dürfen. Das ist im Fall der Stadt Dortmund der Schulserver IServ. Die Schule wird jetzt mit allen Beteiligten die in Google Workspace for Education liegenden Daten sichern und die Nutzung von IServ vorbereiten.

Bewertung

Diese Weisung einer Bezirksregierung und die ihr zugrunde liegende Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Nutzung der Google Plattform an der Schule könnte weitreichende Folgen haben. Wie aus der Information der Schule zu entnehmen ist, geht es bei der Weisung nicht in erster Linie um datenschutzrechtliche Belange, sondern um Verwaltungsrecht, festgemacht an § 79 SchulG NRW und die Frage, ob Schulen nur die vom Schulträger selbst bereitgestellten Plattformen und Systeme rechtmäßig nutzen dürfen oder auch in eigener Verantwortung beschaffte Plattformen? Für das OVG scheint die Antwort eindeutig.

Das Thema ist komplex, denn es geht nicht nur um Plattformen und Systeme, welche Schulen eigenständig und ohne Unterstützung des Schulträgers beschafft haben. Es gibt auch Fälle, in welchen eine Schule eine Plattform aus den ihnen vom Schulträger zugewiesenen eigenen Mitteln beschafft, aber mit Gutheißen des Schulträgers, dessen Budget die Beschaffung nicht zulässt. Auch Fördervereine beschaffen mitunter Plattformen, wenn der Schulträger klamm ist, oder Firmen stellen Plattformen bereit, um auszuhelfen. Schulträger werden oftmals in die Entscheidung mit eingebunden und unterstützen später, etwa indem sie die Administration und den Support übernehmen. Eine Frage wäre auch, wie die Beschaffung von Apps zu sehen ist, wenn der Schulträger den Schulen ein Budget im App Store einrichtet und sie dort eigenständig Apps auswählen und kaufen können. Auch 1:1 Ausstattungen mit Tablets oder Laptops könnten betroffen sein, wenn sie über die Eltern und nicht den Schulträger finanziert sind.

Es geht hier, das sollte klar sein, um eine sehr grundlegende Einschätzung eines Oberverwaltungsgerichtes, die im Widerspruch zu einer über viele Jahre nicht infrage gestellten Praxis steht. Erhält eine Schule eine Weisung, die Nutzung einer nicht vom Schulträger bereitgestellten Plattform einzustellen, welche Folgen hat das für andere Schulen? Muss die Bezirksregierung, dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend, allen Schulen eine entsprechende Weisung erteilen? Und wenn ja, wann genau würde eine von der Schule genutzt Plattform unter die Weisung fallen und wann nicht? Das ist wohl eine Frage, die nur vom Ministerium für Schule und Bildung beantwortet werden kann.

Hinweis

Während in NRW die Verantwortung für das Thema Datenschutz bei den Schulleitungen liegt, gibt es auch Beispiele, wo dieses anders geregelt ist. In dem Beitrag Schutz der personenbezogenen Daten als A und O bei KI Einsatz in der Schule geht es in einem Interview mit Frau Prof. Dr. Susanne Lin-Klitzing vom Deutschen Philologenverband um KI und den Datenschutz und dabei auch um die Zuständigkeiten. In diesem Zusammenhang erfährt man: „Es gibt bisher nur wenige Bundesländer, hier beispielsweise Berlin, wo die Verantwortung für den Datenschutz, schulische IT-Verfahren und deren verfahrensabhängige IT-Infrastruktur bei der obersten Dienstbehörde, nämlich dem Kultusministerium bzw. bei der entsprechenden Senatsverwaltung, liegt (hier SchulG Berlin §7, Abs. 2a und § 64, Abs. 11). In den meisten Bundesländern wird diese Verantwortung auf die Schulen bzw. die Schulleitungen delegiert.

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