Am 20.03.2023 berichtet t-online Nachrichtenportal unter dem Titel „Die Zahl der Betroffenen ist riesig“ über ein Interview mit der Grünen-Politikerin Katrin Göring-Eckardt über deren Besuche bei Personen, die von Corona-Infektion von Spätfolgen betroffen sind. Dabei geht es auch um Jugendliche, die wegen dieser Spätfolgen nicht am normalen Unterricht teilnehmen können. In Bayern lernte Frau Göring-Eckardt eine Schülerin kennen, die aufgrund der Spätfolgen von Corona nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann. Sie wäre jedoch in der Lage dem Unterricht stundenweise von zu Hause aus zu folgen. Um ihr dieses zu ermöglichen wurde durch Spenden ein Telepräsenzroboter (im Beitrag als Avatar bezeichnet) beschafft. Dieser wird im Klassenraum aufgestellt und überträgt den Unterricht per Video zur Schülerin. Diese kann über den Roboter sogar an Unterrichtsgesprächen teilnehmen. „Nur: Zu diesem Avatar müssen die Eltern aller anderen Schülerinnen und Schüler ihre Zustimmung geben. Und das wollten einige nicht, weil sie sich um den Datenschutz sorgen. Das ist sicher keine Bösartigkeit. Aber hier brauchen wir noch viel Aufklärung.“
Bewertung
Leider gibt es zu diesem Fall keine ausreichenden Informationen, um zu bewerten, warum für die Teilnahme der Schülerin am Unterricht über den Telepräsenzroboter Einwilligungen der Eltern erforderlich sind. In Bayern dürfen Schulen gemäß Art. 85 Abs. 1 BayEUG die Daten von Lehrkräften und Schülern zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verarbeiten. Dazu gehören gemäß der Abschnitte 4 und 7 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO auch Videokonferenz-Systeme. Entspricht ein Videokonferenz-System nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2, Abschnitte 4 und 7 zu § 46 BaySchO geregelten Vorgaben, ist die Nutzung für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtend. Ob auch Bild und Ton genutzt werden müssen, entscheidet die Lehrkraft nach pädagogischen Gründen.1Siehe hierzu: „Hinweise zum Einsatz von Videokonferenzlösungen“ des Bayrischen Kultusministeriums Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren nur erforderlich, wenn es um den außerunterrichtlichen Einsatz von Videokonferenzen geht, da dieser freiwillig ist. Warum in diesem Fall eine Einwilligung erforderlich ist, obwohl das Schulrecht des Bundeslandes die Nutzung eines Telepräsenzroboters eigentlich zulassen sollte, kann nur vermutet werden, denn es gibt aus Bayern auch Beispiele, wo diese Lösung praktiziert wird. Eine Möglichkeit wäre die Videokonferenzplattform, welche der Telepräsenzroboter verwendet. Kann er beispielsweise nicht Visavid, die Landeslösung, nutzen oder eine an der Schule offiziell eingeführte andere Lösung, könnte das ein Grund sein für die Einwilligung. Es gibt verschiedene Beispiele aus Bayern, wo Kranke Kinder über einen Telepräsenzroboter am Unterricht ihrer Klasse teilnehmen. Ob auch hier eine Einwilligung erforderlich war, geht aus den jeweiligen Berichten nicht hervor.
In NRW gibt hat sich die LDI NRW zum Thema Telepräsenzroboter in der Schrift „Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt.pdf“ geäußert. Sie sieht die Nutzung dieser Systeme für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Unterricht in Distanz durch die Regelungen der §§ 120 Abs. 5, 121 Abs. 1 SchulG legitimiert. Das heißt, die Schule kann diese Systeme, sofern sie den Vorgaben des Schulgesetzes genügen, ohne Einwilligungen von Lehrkräften und Schülern nutzen, sofern dieses zur Erfüllung des gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags erforderlich ist, muss aber wie bei anderen Videokonferenz-Systemen sicherstellen, dass die Nutzung sicher und nur um zulässigen Rahmen erfolgt. Dazu stellt die Schule dem Kind zu Hause idealerweise ein schulisches Endgerät zur Verfügung.