Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus veröffentlichte einen Beitrag mit dem Titel Stark in die Zukunft mit moderner Prüfungskultur, der Einblicke in umfassende Reformen gibt, mit welchen man auf die derzeit stattfindenden starken gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen und den Einfluss von KI mit Blick auf eine Veränderung der Prüfungskultur reagieren möchte. Vorangegangen waren diesen Reformen verschiedene Schulversuche, in denen neue Konzepte erprobt wurden: Prüfungskultur innovativ, KI@school und proof. Für proof, bei dem es unter anderem um eine Unterstützung bei der Korrektur und Auswertung von Leistungsnachweisen ging, war bereits im November 2024 per Bekanntmachung (vergleichbar mit einem Erlass in NRW) eine Rechtsgrundlage für die Schulversuche geschaffen worden. Dort heißt es:
„Im Schulversuch geht es darum, sowohl für die Formate von Leistungsnachweisen als auch für den Prozess der Leistungsfeststellung die Potenziale von digitalen Werkzeugen, v. a. von KI-gestützten Anwendungen, zu nutzen.“
Darauf aufbauend wird die Entwicklung nun weitergeschrieben, indem man die rechtlichen Rahmenbedingungen anpasst. Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wurde ein neuer Passus, Art. 52 Abs. 1 Satz 3, ergänzt, der es Schulen erlaubt, Leistungsnachweise durch Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise mit digitalen Endgeräten erbringen zu lassen.
Auch in Art. 85 wurde mit Abs. 1b ein neuer Absatz aufgenommen:
„(1b) Bild- und Tonaufzeichnungen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen dürfen im Rahmen der pädagogischen Tätigkeit an Schulen verarbeitet werden. Abs. 1a Satz 2* gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Aufgabenerfüllung zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage für eine weitere Verarbeitung vorliegt.“
Der Beitrag weist in diesem Zusammenhang auf die Tatsache hin, dass Bild- und Tonaufnahmen von Kindern und Jugendlichen besonders schützenswert und deshalb entsprechend vertraulich zu behandeln sowie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen sind. Die Möglichkeit, Bild- und Tonaufnahmen ohne die sonst übliche Einwilligung aufzuzeichnen und zu nutzen, ist, darauf weist man extra noch einmal hin, nur zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der Schule gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BaySchO zulässig. Die Umsetzung der neuen Möglichkeiten soll möglichst datensparsam erfolgen. Dafür gibt man ein Beispiel: Ein Erklärvideo könne so etwa auch ausschließlich mit der Stimme eines Kindes erstellt werden, und die Darstellung beschränke sich auf eine animierte Figur oder Legebilder. Die neue Rechtsgrundlage, so stellt man extra noch einmal heraus, beschränkt sich ausdrücklich auf die dort genannten Zwecke; für andere Zwecke dürfen angefertigte Aufnahmen nur mit Einwilligung genutzt werden, so wie auch in der Vergangenheit. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden oder wenn sie an Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden sollen und in den Aufnahmen auch andere Kinder zu hören oder zu sehen sind als die Person, an welche die Aufnahme herausgegeben werden soll.
In diesem Zusammenhang betont der Beitrag, dass Bild- und Tonaufnahmen von Kindern und Jugendlichen besonders schützenswert sind. Sie müssen daher streng vertraulich behandelt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnung und Nutzung ohne Einwilligung ausschließlich zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BaySchO zulässig ist. Für alle darüber hinausgehenden Verwendungen ist, wie in der Vergangenheit auch, weiterhin eine Einwilligung zwingend erforderlich. Das betrifft etwa die Nutzung von Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit oder die Weitergabe an Schülerinnen und Schüler, wenn auf dem Material auch andere Kinder zu sehen oder zu hören sind.
Das Ministerium hält dazu an, die neuen Möglichkeiten möglichst datensparsam umzusetzen, und nennt dazu ein praktisches Beispiel: Ein Erklärvideo lässt sich beispielsweise so gestalten, dass lediglich die Stimme eines Kindes zu hören ist, während die visuelle Darstellung auf eine animierte Figur oder Legebilder beschränkt bleibt.
Auch wenn es in diesem Beitrag primär um die neuen rechtlichen Möglichkeiten zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen geht, soll hier erwähnt werden, dass man auch bezüglich der Definition von Leistungsnachweisen rechtliche Ergänzungen in der Bayerischen Schulordnung vorgenommen hat. So wurden in § 37 BaySchO Satz 2 zu den bisher bestehenden Formen von Leistungsnachweisen digital gespeicherte Leistungsnachweise hinzugenommen. Diese unterliegen damit den gleichen Aufbewahrungsfristen von 2 Jahren wie auch andere Schülerunterlagen gemäß § 40 BaySchO. Bezüglich der sicheren digitalen Speicherung und Aufbewahrung von Leistungsnachweisen verweist der Beitrag auf den Fachbeitrag Durchführung und Speicherung von digitalen Leistungsnachweisen, in welchem Kriterien für eine schuleinheitliche Standardisierung der dabei stattfindenden Abläufe vorgestellt werden, mit drei Beispielen, wie diese praktisch umgesetzt werden können.
Bewertung
Was man in dem Beitrag über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen in Bayern erfährt, ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert: Bayern hat nicht nur die Voraussetzungen für digitale Leistungsnachweise geschaffen, sondern gleichzeitig auch einen gesetzlichen Rahmen etabliert, um Bild- und Tonaufnahmen für schulische Zwecke ohne vorherige Einwilligung anfertigen und nutzen zu können.
Bisher war die Anfertigung solcher Aufnahmen im Schulkontext – nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern bundesweit – grundsätzlich an die Einwilligung der Betroffenen geknüpft. Das ist aus Datenschutzsicht auch völlig nachvollziehbar, da Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen einen tiefen Grundrechtseingriff darstellen. Genau hier liegt jedoch das klassische Dilemma: Eine datenschutzrechtliche Einwilligung setzt echte Freiwilligkeit voraus. Diese ist im Unterrichtsalltag jedoch kaum herstellbar, es sei denn, die digitale Lernform ist strikt optional und führt weder bei Erteilung noch bei Verweigerung zu Vor- oder Nachteilen, etwa wenn stattdessen eine gleichwertige analoge Alternative angeboten wird.
Die Anpassungen in den schuldatenschutzrechtlichen Regelungen in Bayern haben von daher wegweisenden Charakter. Die Nutzung von Bild- und Tonaufnahmen von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags darf de facto nicht mehr an eine Einwilligung gekoppelt sein, deren Erteilung oder Verweigerung den pädagogischen Prozess blockiert. Der Verarbeitung sind im Sinne des Datenschutzrechts natürlich sehr enge Grenzen gesetzt.
Bei genauer Betrachtung relativiert sich der datenschutzrechtliche Eingriff zudem im Schulalltag: Lehrkräfte, die solche Aufnahmen bewerten, und auch die Mitschülerinnen und Mitschüler, die Feedback geben und sich kritisch mit den Ergebnissen auseinandersetzen, sehen die betroffenen Kinder ohnehin jeden Tag persönlich. Ein digitales Erklärvideo oder ein Podcast ist im Kern datenschutzrechtlich nichts anderes als eine klassische Präsentation, eine Vorführung oder eine mündliche Darstellung vor der Klasse oder der Lehrkraft.
Interessant ist an dieser Stelle auch, dass die neu geschaffene Rechtsgrundlage zur einwilligungsfreien Anfertigung und Nutzung von Bild- und Tonaufnahmen zu pädagogischen Zwecken nicht nur Schülerinnen und Schüler betrifft, sondern auch Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen umfasst. Das macht Sinn, da auch Lehrkräfte, Integrationskräfte, Schulsozialarbeiter und Ähnliche Teil solcher Aufnahmen sein können, etwa wenn sie sich an einer Aufnahme beteiligen oder zufällig im Hintergrund zu sehen oder zu hören sind.
In NRW sollte man das nächste Schulrechtsänderungsgesetz nutzen und entsprechende Anpassungen vornehmen, um auch hier eine moderne Unterrichts- und Prüfungskultur zu ermöglichen.