Hinweise zur Nutzung von TikTok durch öffentliche Stellen aus Baden Württemberg

Schon Ende Mai hat der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden Württemberg (LFDI BW) unter dem Titel Datenschutz, öffentliche Stellen, Tik Tok eine Checkliste veröffentlicht, welche auch für Schulen von Interesse ist, denn auch Schulen nutzen die Plattform als Social Media Präsenz und für Unterrichtsprojekte. Der LFDI BW stellt grundsätzlich in Frage, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern „beim Einsatz von Tik Tok den Anforderungen des europäischen und des deutschen Datenschutzrechts genügt.“ Zweifel bestehen vor allem, ob die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien gem. Art. 5 und Art. 25 DS-GVO eingehalten werden und ob es eine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mittels TikTok gibt. Mit Blick auf Minderjährige stellt der LFDI BW infrage, ob die spezifischen Anforderungen von Art. 8 DS-GVO eingehalten werden, und letztlich ob, wie von Art. 13 und 14 DS-GVO vorgesehen, Betroffene transparent über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert werden. Um Verantwortliche in öffentlichen Stellen zu unterstützen, wird eine Checkliste mit 14 Fragen vorgestellt. Verantwortliche sollten in der Lage sein, die Fragen zu beantworten, wenn sie TikTok für behördliche Zwecke einsetzen, um zu ermitteln, ob sie die Plattform datenschutzkonform einsetzen. Die Prüfpunkte sind im folgenden kurz zusammengefasst:

  1. Kontoart: Art des betriebenen TikTok-Kontos (persönlich oder geschäftlich).
  2. Klassifizierung: Überprüfung, ob das Konto als „Konto einer Regierung, eines Politikers oder einer politischen Partei (KRPPP)“ klassifiziert ist.
  3. Datenschutzkonfigurationen: Welche Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommen wurden.
  4. Nutzung von Tools: Einsatz von TikTok-Creator-Tools und Analysen zur Nutzung des Kontos.
  5. Verantwortlichkeiten: Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten von TikTok und der öffentlichen Stelle.
  6. Rechtsgrundlagen: Sicherstellung der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und den Datenaustausch.
  7. Verträge: Vorhandensein und Inhalt von Vereinbarungen nach DSGVO (Art. 26, 28).
  8. Transparenz: Klarheit der Verantwortlichkeiten und Verarbeitungen aus Nutzerperspektive.
  9. Nutzungskonzept: Vorliegen eines Social Media-Nutzungskonzepts, das Zweck, Art und Umfang der Nutzung sowie die Verantwortlichkeiten festlegt.
  10. Evaluation: Regelmäßige Evaluierung des Nutzungskonzepts und Veröffentlichung der Ergebnisse.
  11. Alternativkanäle: Bereitstellung alternativer Kanäle ohne Datenverarbeitung durch Dritte.
  12. Schutzmaßnahmen: Schutz von Kindern und sensiblen personenbezogenen Daten nach Art. 9, 10 DSGVO.
  13. Verzeichnis: Existenz eines aktuellen Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
  14. Datenübertragung in Drittländer: Sicherstellung rechtlicher Garantien bei Datenverarbeitung in Drittländern.

Bewertung

Die Checkliste ist auch für Schulen, die TikTok nutzen, relevant. Punkt 2 betrifft Schulen nicht, doch über die anderen Punkte sollte eine Schule sich Gedanken machen. Mit der Beantwortung der Fragen erhalten sie eine Möglichkeit, nachzusteuern in der Nutzung, falls man die Plattform bisher „einfach nur so“ benutzt hat. Die Fragen der Checkliste lassen sich auch auf andere Social Media Plattformen übertragen, welche bei Schulen beliebt sind, etwa Instagram. Weitere Informationen zum Thema unter Schule Social Media Auftritt.

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