Brandenburg plant, im Schulgesetz auch Videokonferenzen zu berücksichtigen

Wie Carlo Piltz in seinem Blog de lege data am 14.05.2021 unter dem Titel „Brandenburg: Datenschutzrechtliche Regelung für den Einsatz digitaler Lern- und Lehrmittel sowie Videokonferenz-Tools in Schulen geplant“ schreibt, beabsichtigt man, in Brandenburg im Schulgesetz auch die Nutzung von digitalen Lern- und Lehrmitteln zu berücksichtigen und den Einsatz von Videokonferenz Plattformen.

In vielen Bundesländern sind diese Bereiche bisher noch ungeregelt und setzen das Einholen von Einwilligungen voraus. Zu den Ländern, in denen dieses der Fall ist, zählt übrigens auch NRW. Dort gibt es mittlerweile zwar eine Rechtsgrundlage für die Nutzung von digitalen Lehr- und Lernmitteln (§120 Abs. 5 SchulG NRW), doch der Einsatz von Videokonferenz-Tools ist dort nicht berücksichtigt. Im Gesetzentwurf stellt man richtig fest, dass mangels Rechtsgrundlage der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel von Einwilligungen abhängig ist, die aber als Rechtsinstrument in Schule aufgrund des Ungleichgewichts zwischen den Beteiligten nicht geeignet ist. Deshalb soll, auch mit Blick auf Videokonferenz Tools das Schulgesetz geändert werden. In § 65 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes soll nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt werden:
„Dies gilt auch für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zur pädagogischen Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern oder zur
Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen.“

und die Wörter „oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen“ ersetzen. Durch die Aufnahme von „zur pädagogischen Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern“ werden die Schulen in Brandenburg die Möglichkeit erhalten, Videokonferenz Tools sowohl für den (Distanz-)Unterricht als auch die Kommunikation mit Eltern, etwa für Beratungsgespräche oder Elternpflegschaftsabende zu nutzen, ohne dafür eine Einwilligung einholen zu müssen.

Nicht erwähnt wird dabei, dass sich die Möglichkeiten, welche diese Gesetzesänderung eröffnen, nur nutzen lassen, wenn die verwendeten Plattformen zweifelsfrei DS-GVO konform genutzt werden können. Plattformen wie MS Teams oder Zoom wären damit momentan raus. In Frage kämen geeignete europäische Anbieter oder vom Land bereitgestellte Lösungen.

Mit Blick auf NRW wäre es wünschenswert, wenn es dort eine vergleichbare Gesetzesänderung und Anpassung von §120 Abs. 5 SchulG NRW gäbe.

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