Schule und Datenschutz auch im 41. Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde Schleswig-Holstein

Mitte März 2023 hat die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes Schleswig-Holstein (ULD) ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 vorgestellt. Im Bericht ist auch schulischer Datenschutz  mit drei Themen berücksichtigt.

Im ersten Thema geht um die 2022 veröffentlichte Broschüre Handreichung Schulsozialarbeit.pdf. Diese Broschüre ist eine Hilfestellung für Personen in der Schulsozialarbeit bezüglich des Themas Datenschutz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Laut Bericht gibt die Broschüre „Antworten auf grundsätzliche Fragen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, informiert den angesprochenen Personenkreis über die Rechte betroffener Personen und geht auf spezifische Fragestellungen ein.

Das zweite Thema beschäftigt sich mit „Fotoaufnahmen als Gedächtnisstütze für Lehrkräfte.“ Es geht um Fotos von Schülerinnen und Schülern, welche Lehrkräfte machen, um sich die Namen der Kinder besser einzuprägen, wenn sie die Lerngruppe übernehmen. Das Thema ergab sich aus einem Fall an einer Grundschule. Dort hatte eine Lehrkraft Fotos der Kinder mit einem privaten Smartphone angefertigt. Die Schulleitung wies die Lehrkraft an, die Fotos zu löschen und meldete den Vorfall an die Aufsichtsbehörde. Für die Aufsichtsbehörde waren mit Blick auf den Fall mehrere Sachverhalte wichtig.

  • Die Nutzung eines privaten Smartphones für die Anfertigung von Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern verstößt gegen das § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schulgesetz SH
  • Wenn private Endgeräte von Lehrkräften zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule genutzt werden, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs. 1 Schul-Datenschutzverordnung SH erforderlich.
  • Die Anfertigung von Aufnahmen der Schülerinnen und Schülern ist nicht für die Aufgabenerfüllung von Lehrkräften erforderlich.
  • Grundschulkinder können noch nicht in die Aufnahme von Fotos einwilligen, da sie die Tragweite ihrer Entscheidung nicht einschätzen können.
  • Es kann im Kontext Unterricht nicht von Freiwilligkeit ausgegangen werden.
  • Eine Einwilligung muss grundsätzlich von den Eltern eingeholt werden.

Auch beim dritten schulischen Thema geht es um Fotos. In diesem Fall hatte eine Lehrkraft Fotos der Schülerinnen und Schüler angefertigt und ausgedruckt, um sie für eine Danksagung für die Praktikumsbetriebe der Kinder zu verwenden. Eltern hatten sich bei der Aufsichtsbehörde beschwert, da die Aufnahmen ohne vorherige Einwilligung erstellt worden waren. Die Lehrkraft wurde von der Schulleitung angewiesen, die Ausdrucke zu löschen. Anders als zunächst von der Lehrkraft gegenüber der Schulleitung angegeben, hatte die Lehrkraft die Fotos mit einem privaten Endgerät erstellt und hatte damit auch gegen Schulrecht bezüglich des Einsatzes von Privatgeräten verstoßen.

Auch das Thema Microsoft 365 spricht der Bericht an. Hier wird auf die Tätigkeit der Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz (DSK) verwiesen und die Feststellung der DSK, dass Verantwortliche auf der Grundlage des von Microsoft bereitgestellten ‚Datenschutznachtrags vom 15. September 2022′ den Nachweis, Microsoft 365 daten- schutzrechtskonform zu betreiben, nicht geführt werden kann. Die von Microsoft inzwischen vorgenommene Verlagerung der Datenverarbeitung in die EU (EU Data-Boundary) wird begrüßt, doch laut Aufsichtsbehörde seien weitere Schritte seitens Microsoft erforderlich, „damit Verantwortliche mit geringerem Aufwand Microsoft 365 auch wirklich datenschutzkonform einsetzen können.“ Die Aufsichtsbehörde hat auch einen Ratschlag für Verantwortliche parat:

Verantwortliche müssen den Einsatz von Microsoft 365 eigenständig prüfen und nachweisen können, dass ihre Verarbeitungsprozesse datenschutzkonform sind. Dieser Nachweis kann nicht allein mithilfe der Unterlagen von Microsoft erbracht werden. In den Berichten der DSK werden zum Teil Möglichkeiten aufgezeigt, die allerdings kundenspezifische vertragliche Konkretisierungen erfordern.

Bewertung

Die beiden Fälle der Anfertigung von Bildaufnahmen von Schülerinnen und Schülern ohne eine vorliegende Einwilligung und mit einem privaten Endgerät dürften in jedem Bundesland in dieser Art und Weise gelöst werden. Es gibt durchaus Unterschiede bezüglich der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen zwischen den Bundesländern. Es gibt bereits Bundesländer, welche eine Verarbeitung von Bild- und Tondaten zu pädagogischen Zwecken im Rahmen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zulassen, wodurch in solchen Fällen die Erfordernis einer Einwilligung entfällt. In den meisten Bundesländern dürfte aber ohne Einwilligung aktuell noch nichts gehen. Die Nutzung von privaten Endgeräten dürfte ebenfalls in allen Bundesländern seit der Ausstattung von Lehrkräften mit Dienstgeräten im Rahmen des Digitalpaktes untersagt sein, außer es steht kein Dienstgerät zur Verfügung und es wurde eine Ausnahmegenehmigung von der Schulleitung erteilt.

Was Microsoft 365 angeht, so orientiert man sich in Schleswig-Holstein an der vereinbarten gemeinsamen Linie. Wie aber auch von anderen Aufsichtsbehörden zu hören, schließt man die Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung der umstrittenen Plattform nicht grundsätzlich aus. Für den Nachweis müssten Verantwortliche jedoch einen hohen Aufwand betreiben. Ziel von Microsoft sollte sein, dass dieser Nachweise in Zukunft mit geringem Aufwand möglich ist.

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