Thema Datenschutz bei schulischen Zirkusprojekten

Im aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 beschäftigt sich die Aufsichtsbehörde Sachsen auch mit dem Thema Datenschutz bei schulischen Zirkusprojekten (S. 104ff). Wie in anderen Bundesländern auch gibt es an Grundschulen Zirkusprojekte, bei denen Zirkusunternehmen an die Schulen kommen und mit den Kindern im Laufe einer Woche eine Aufführung vorbereiten. Diese wird anschließend vor den Familien als Publikum im Zirkuszelt aufgeführt. Für die Kinder ist dieser Auftritt in der Manege ein großes Erlebnis und deshalb wird es in der Regel auf Film und Foto festgehalten. Teilweise erstellen die Schulen diese Aufnahmen selbst oder es finden sich Eltern, welche die Aufgabe übernehmen. Mitunter werden die Aufnahmen auch vom Zirkusunternehmen selbst angefertigt und vertrieben. Das war der Fall als Eltern sich an die Aufsichtsbehörde Sachsen wandten. Von den beabsichtigten Videoaufnahmen selbst hatten die Eltern erst über ein Bestellformular erfahren. Informationen über die Verarbeitung der Daten ihres Kindes hatten sie nicht erhalten. Sie hatten zudem bei der Anmeldung ihres Kindes an der Schule nicht in die Aufnahme von Fotos und Videos ihres Kindes eingewilligt.

Auch wenn die Eltern sich mit dem Veranstalter darauf einigten, das Kind maskiert auftreten zu lassen, nahm die Aufsichtsbehörde den Fall zum Anlass, um über die rechtlichen Erfordernisse bei einem solchen Projekt zu informieren. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde greift hier § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich macht. Hingewiesen wird auch auf die Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift Schuldatenschutz (VwV Schuldatenschutz), welche in Nr. II. 5 die Einwilligungsfähigkeit von minderjährigen Schülerinnen und Schülern regelt.

Eine Einwilligungsvorlage als Anlage zum VwV Schuldatenschutz findet sich auf einem Server des Bundeslandes: Einwilligung des Schülers in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Fotos, Videos und Filmen.pdf. Sie lässt sich für andere Bundesländer und andere Verantwortliche leicht adaptieren.

Bewertung

Schulen stehen oft vor der Herausforderung, wie Aufnahmen bei Veranstaltungen wie einem Zirkusprojekt rechtlich korrekt bewältigt werden können. Braucht es eine Einwilligung? Wer willigt wem gegenüber ein? Was, wenn Eltern keine Einwilligung erteilen möchten, das Kind aber keinen Nachteil erfahren soll? Die Lösung, auf welche man im beschriebenen Fall kam, das Kind mit einer Maske auftreten zu lassen, ist wertvoll, denn so kann das Kind teilnehmen, wird aber gleichzeitig geschützt. Inwieweit das Kunsturhebergesetz in einem solchen Fall überhaupt noch zum Tragen kommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Meinungen gehen hier auseinander. Die Frage steht weiterhin im Raum, ob „das Kunsturhebergesetz im Rahmen der grundsätzlich vorrangingen DS-GVO weiter gilt.“1Siehe z.B. https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Hinweise/Fotografieren_bei_Schulveranstaltungen.pdf

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